BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 375/08 vom 6. November 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-schaft gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 5. M344rz 2008 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger insoweit entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-klagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachr374ge, dass der Ange-klagte nicht wegen versuchten Mordes bzw. Totschlags und wegen schwerer K366rperverletzung verurteilt wurde. Der Angeklagte r374gt die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts und macht unter anderem geltend, dass ein minder schwerer Fall der gef344hrlichen K366rperverletzung vorliege. Die Rechtsmittel ha-ben keinen Erfolg. 1 1. Nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen stach der Angeklagte am 14. August 2007 vor dem Asylbewerberheim in F. mit einem 25 bis 30 cm langen Messer wuchtig in Richtung des Herzens des Ne-benkl344gers. Da dieser 204reflexartig" zum Schutz noch den rechten Arm hochrei- 2 - 4 - 337en konnte, durchstach das Messer den Unterarm und drang wenige Millimeter tief in die Brustkorbvorderseite des Nebenkl344gers ein. Der Gesch344digte ging so verletzt in das B374ro der stellvertretenden Heimleiterin, die die dann stark blu-tende Wunde am Unterarm versorgte. Durch den Stich in den Unterarm wurden die Nerven f374r den Daumen und Zeigefinger der rechten Hand des Nebenkl344gers durchtrennt; diese beiden Finger f374hlt er 204wie eingeschlafen223 und kann die rechte Hand nur noch einge-schr344nkt benutzen. 3 2. Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 6. August 2008 dargelegten Gr374nden erfolglos. Eine zul344ssige Verfahrensr374ge wurde von ihm nicht erhoben. Mit neuem Tatsachen-vorbringen kann der Rechtsmittelf374hrer in der Revision ebenso wenig geh366rt werden wie mit einer eigenen Beweisw374rdigung. 4 5 3. Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. a) Zur Frage des strafbefreienden R374cktritts vom T366tungsversuch hat das Schwurgericht unter anderem ausgef374hrt, dass f374r den Angeklagten er-kennbar gewesen sei, dass der Stich in bzw. durch den Arm gegangen sei und der Gesch344digte zun344chst nicht sehr stark geblutet habe; deshalb habe der An-geklagte aus seiner Sicht noch nicht alles f374r die T366tung des Nebenkl344gers Er-forderliche getan. Da er weiter im Besitz des Messers gewesen sei und der Ge-sch344digte, als er zum B374ro der stellvertretenden Heimleiterin ging, 204f374r einen Angriff noch zur Verf374gung223 gestanden habe, liege ein freiwilliger R374cktritt vom unbeendeten Versuch vor. 6 - 5 - Diese Ausf374hrungen weisen keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere durf-te das Schwurgericht aus dem rechtsfehlerfrei festgestellten 344u337eren Gesche-hensablauf darauf schlie337en, dass der Angeklagte nach seiner letzten Ausf374h-rungshandlung davon ausging, noch nicht alles f374r den Erfolgseintritt Erforderli-che getan zu haben, obwohl dies noch m366glich gewesen w344re. 7 b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Schwurge-richt den Angeklagten zu Recht nicht wegen schwerer K366rperverletzung verur-teilt. 8 F374r die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied im Sinne des 247 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob als Folge der vors344tzlichen K366rperverlet-zung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das K366rperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkun-gen denjenigen eines physischen Verlustes entsprechen (BGHSt 51, 252, 257 m.w.N.). 9 Dies hat das Schwurgericht nicht festgestellt. Dass Daumen und Zeige-finger vom Nebenkl344ger 204wie eingeschlafen223 gef374hlt werden und er diese Finger 10 - 6 - nur noch eingeschr344nkt benutzen kann, belegt nicht deren weitgehende Un-brauchbarkeit (vgl. zur 204Taubheit zweier Finger223 auch BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 226 3 StR 167/08). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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