BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 375/09 vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im 334brigen nach An-h366rung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 21. Januar 2009, soweit es den Angeklag-ten T. betrifft, a) im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337igen Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin- 1 - 3 - ger Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bean-standet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334bri-gen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das Landgericht in den F344llen II. 2 und 3 der Urteilsgr374nde jeweils wegen banden-m344337ig begangenen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu den Einzelfreiheitsstrafen von sieben bzw. sechs Jahren verurteilt hat. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Oktober 2009. 2 2. Dagegen dringt der Beschwerdef374hrer zu Fall II. 1 der Urteilsgr374nde mit der R374ge durch, das Landgericht habe zwei Beweisantr344ge zu Unrecht ab-gelehnt. 3 a) Die Strafkammer hat ihre 334berzeugung, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte L. die Beschaffungsfahrt am 19. Dezember 2007 durchge-f374hrt und dabei mindestens 300 g Heroingemisch aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingef374hrt und hier ver344u337ert haben, auf diverse abgeh366rte Telefongespr344che gest374tzt, die der Angeklagte und der Mitangeklag-te L. zuvor und unmittelbar anschlie337end mit verschiedenen Personen gef374hrt haben. So schloss die Strafkammer u.a. aus einem Telefonat, das der Mitangeklagte L. am Vorabend der Beschaffungsfahrt um 20.57 Uhr mit seiner heroinabh344ngigen Freundin Anastasia Sch. f374hrte, auf eine damals in den Abnehmerkreisen "angespannte Versorgungslage". Des Weiteren st374tzte sich das Landgericht in seiner Beweisw374rdigung auf mehrere Telefonate des 4 - 4 - Mitangeklagten L. mit seiner Lebensgef344hrtin Elena G. , die sich darin nach der Beschaffung von Zigaretten erkundigte, die ihr der Mitangeklagte L. versprochen hatte. Insoweit schloss das Landgericht zwar nicht aus, dass es der Lebensgef344hrtin des Mitangeklagten G. tats344chlich um Zigaret-ten ging; dem weiteren Inhalt dieser Telefonate hat das Landgericht jedoch Hinweise auf die abgeurteilte Beschaffungsfahrt vom 19. Dezember 2007 ent-nommen. Diese 334berzeugung hat die Verteidigung durch zwei Beweisantr344ge zu ersch374ttern versucht, mit der sie die Vernehmung der Anastasia Sch. und der Elena G. zum Beweis daf374r beantragte, die aufgezeichneten Telefon-gespr344che h344tten nichts mit einer Drogenbeschaffungsfahrt nach Holland zu tun und es sei in dem Telefonat mit Elena G. vom 18. Dezember 2007 um 22.58 Uhr tats344chlich um Zigaretten gegangen, die der Mitangeklagte L. habe abholen wollen. 5 b) Das Landgericht hat die auf die Vernehmung von Anastasia Sch. und Elena G. gerichteten Antr344ge abgelehnt: Mangels bestimmter Be-weistatsachen handele es sich schon nicht um Beweisantr344ge; die Behauptung, die Telefonate h344tten nichts mit einer Drogenbeschaffungsfahrt zu tun, sei keine Tatsache, sondern eine Wertung, f374r die die Ankn374pfungstatsachen fehlten. 334ber die Beweisbehauptung, in den Telefonaten des Mitangeklagten L. mit Elena G. sei es tats344chlich um Zigaretten gegangen, sei "bereits Be-weis erhoben worden"; insoweit lasse sich "schon nicht nachvollziehen, dass der Angeklagte L. f374r den Fall, dass tats344chlich von Zigaretten nicht nur die Rede, sondern auch Zigaretten gemeint waren, diese nicht noch am selben Tage holen konnte und was es damit auf sich hat, dass gesagt worden war, dass es morgen welche geben solle". Hinzu komme, dass weitere Erkl344rungen 6 - 5 - in den abgeh366rten Telefonaten "als Hinweise auf eine Drogenbeschaffungsfahrt verstanden werden k366nnen". c) Mit dieser Begr374ndung durften die Antr344ge nicht abgelehnt werden. Entgegen der Auffassung der Strafkammer enthielten beide Antr344ge eine kon-krete und bestimmte Behauptung einer Tatsache, 374ber die die benannten Zeu-ginnen nach dem Inhalt der Antr344ge auch aus eigener Wahrnehmung Angaben machen konnten. Damit lagen die Voraussetzungen f374r f366rmliche Beweisantr344-ge im Sinne des 247 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO vor (vgl. BGHSt 37, 162, 164 f.; 43, 321, 329), 374ber die nicht nach Ma337gabe der gerichtlichen Aufkl344-rungspflicht zu entscheiden war, sondern die nur aus einem der in 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO genannten Gr374nde abgelehnt werden durften. Einen solchen Grund hat das Landgericht in seinem ablehnenden Beschluss nicht dargetan. Vielmehr hat es sich ersichtlich an der Rechtsprechung zum Erfordernis sog. Konnexit344t zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung orientiert. Danach muss im Fall des Zeugenbeweises der Antrag, um als f366rmlicher Beweisantrag gewertet zu werden, neben einer konkreten und bestimmten Behauptung einer aufgrund eigener Wahrnehmung des Zeugen zu bekundenden Tatsache erken-nen lassen, weshalb der Zeuge 374berhaupt etwas zu dem Beweisthema ange-ben k366nnen soll (vgl. BGHSt 43, 321, 329 f. m.w.N.). Doch bedurfte es hier wei-terer Konkretisierung der Beweisantr344ge unter dem Gesichtspunkt der Konnexi-t344t nicht; denn es verstand sich angesichts der Beweisbehauptungen von selbst, dass die benannten Zeuginnen zum Inhalt der betreffenden, von ihnen gef374hrten Telefonate aus eigenem Wissen bekunden sollten und konnten. Unter diesen Umst344nden durfte das Landgericht die Behandlung der beiden Antr344ge als f366rmliche Beweisantr344ge auch nicht unter Einbeziehung der Ergebnisse der bisher durchgef374hrten einschl344gigen Beweisaufnahme (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, NJW 2008, 3446 f.) ablehnen. 7 - 6 - Der Senat braucht deshalb hier nicht dar374ber zu befinden, ob er der Auf-fassung des 5. Strafsenats in der vorgenannten Entscheidung, soweit sich da-nach die Anforderungen an die Konkretisierung der Beweisantr344ge mit fort-schreitender Beweisaufnahme erh366hen, in dieser Allgemeinheit zu folgen ver-m366chte. Jedenfalls darf der Tatrichter die Beweisw374rdigung nicht in einer Weise vorwegnehmen, dass er die Beweiserheblichkeit mit der Begr374ndung verneint, das Gegenteil sei bereits erwiesen, auch wenn der Zeuge die Behauptung bes-t344tigen sollte (vgl. Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 244 Rdn. 56 m.N.). Eben dies hat das Landgericht bei der Ablehnung der auf die Vernehmung von Anastasia Sch. und Elena G. gerichteten Antr344ge getan, indem es - wie auch die Urteilsgr374nde ausweisen - ohne Anh366rung der genannten Zeugin-nen entgegen den Beweisbehauptungen die betreffenden Telefonate als Beleg f374r die im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde festgestellte Beschaffungsfahrt vom 19. Dezember 2007 herangezogen hat. 8 d) Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Verurteilung des Be-schwerdef374hrers im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde auf der rechtsfehlerhaften Ab-lehnung der Beweisantr344ge beruht. Er hebt deshalb insoweit die Verurteilung des Beschwerdef374hrers mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf. Dies 9 - 7 - f374hrt zum Wegfall der in diesem Fall gegen den Angeklagten erkannten Einzel-freiheitsstrafe von vier Jahren und entzieht damit auch dem Gesamtstrafenaus-spruch die Grundlage, 374ber den deshalb ebenfalls neu zu entscheiden sein wird. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Franke
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