BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 375/09 vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im 334brigen nach An-h366rung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 21. Januar 2009, soweit es den Angeklag-ten L. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337igen Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen und we-gen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-einheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten ver-urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht eine Anordnung nach 247 64 StGB nicht getroffen hat; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutref-fenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Oktober 2009. 2 2. Dagegen h344lt das angefochtene Urteil der rechtlichen Pr374fung nicht stand, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) anzuordnen. 3 Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit 1997 Heroin bis zu 3 g t344glich. Im Dezember 2001 absolvierte er in einem russischen Kran-kenhaus eine dreiw366chige Entziehungsbehandlung. Danach wurde er wieder r374ckf344llig. Im Rahmen der Vollstreckung einer l344ngeren Freiheitsstrafe aus einer einschl344gigen Verurteilung wurde die Vollstreckung des Strafrestes gem344337 247 35 BtMG zur374ckgestellt. Der Angeklagte absolvierte von November 2003 bis Mai 2004 eine station344re Entw366hnungsbehandlung. Im Jahr 2007 wurde der Ange-klagte jedoch erneut r374ckf344llig und konsumiert seither wiederum t344glich 2 g He-roin. Die abgeurteilten Bet344ubungsmittelstraftaten beging der Angeklagte auch zur Finanzierung seines Heroinkonsums. 4 Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten nach 247 64 StGB als "nicht mehr angebracht" erachtet. Zur Begr374ndung hat es lediglich darauf verwiesen, die station344re Entw366hnungsbehandlung 2003/2004 sei ord-nungsgem344337 verlaufen, bis zum Straferlass im Jahr 2007 sei ein Konsum von illegalen Drogen nicht bekannt geworden, jedoch sei der Angeklagte seitdem erneut r374ckf344llig geworden. Diese Begr374ndung tr344gt - wie die Revision zu Recht beanstandet - die Ablehnung einer Anordnung nach 247 64 StGB nicht. 5 - 4 - Dass der Angeklagte einen Hang im Sinne dieser Vorschrift zum 374ber-m344337igen Drogenkonsum hat, versteht sich nach den Feststellungen des ange-fochtenen Urteils von selbst. Ebenso steht danach der f374r eine Anordnung nach 247 64 StGB vorausgesetzte symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang und den abgeurteilten Bet344ubungsmittelstraftaten au337er Frage. Schlie337-lich liegt - schon angesichts der einschl344gigen Vorverurteilung - hier auch eine negative Legalprognose nahe. Unter diesen Umst344nden lagen die Vorausset-zungen vor, unter denen unbeschadet der Neufassung des 247 64 Satz 1 StGB als "Soll"-Vorschrift (vgl. dazu Fischer StGB 56. Aufl. 247 64 Rdn. 22, 23) nur im Ausnahmefall von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen werden durfte, sofern - was der neue Tatrichter unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen zu kl344ren haben wird (247 246 a StPO) - bei dem Ange-klagten eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des 247 64 Satz 2 StGB zu bejahen ist. 6 F374r den Fall, dass der neue Tatrichter eine Anordnung nach 247 64 StGB trifft, wird er auch die voraussichtliche Dauer der Therapie festzustellen und dies bei der Entscheidung 374ber den Vorwegvollzug eines Teils der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB n.F. zu ber374cksichti-gen haben. 7 3. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Aufhe-bung des Urteils wegen der unterbliebenen Anordnung nach 247 64 StGB und die Zur374ckverweisung der Sache insoweit an das Landgericht nicht (BGHSt 37, 5). 8 - 5 - Die Aufhebung wegen der unterbliebenen Anordnung nach 247 64 StGB l344sst den Strafausspruch unber374hrt. Denn der Senat schlie337t hier einen Zu-sammenhang zwischen der Straffestsetzung und einer Ma337regelanordnung nach 247 64 StGB aus. 9 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Franke
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