BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 375 /14 vom 23. September 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun de s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 201 4 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. März 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet ve rworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Herstellen von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb und Besitz von Grundstoffen entgegen § 3 GÜG sowie des Betruges schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Der Schuldspruch war wie aus der Urteilsformel ersichtlich abzuändern, weil sich der Angeklagte durch die bis zur Erarbeitung eines Zwischenprodukts vorangetriebene Synthese von Methamphetamin hinsichtlich der für den Eige n- verbrauch bestimmten Menge nur wegen (vollendeten) Herstellens von Betä u- bungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, nicht aber wegen Herste l- lens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ( § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ) 1 - 3 - schuldig gemacht hat (zum Begriff des Herstellens vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 2 StR 270/97, BGHSt 43, 336, 344) . B ei der als Handeltreiben zu bewertenden Herstellung von Betäubung s- mitteln zum gewinnbringenden Weiter verkauf bestimmt sich die nicht ge - ringe Menge i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nach der Menge, die letztlich er - zielt und veräußert werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99; Urteil vom 6. November 2013 5 StR 302/ 13, NStZ - RR 2014, 48 , jeweils zum unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln) . Demgegenüber kommt es beim nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Herste l- len für die Abgrenzung des Herstellens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG vom Herstel len von Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) auf die tatsächlich erzeugte Betä u- bungsmittelmenge an. Da es dem Angeklagten bis zum E in greifen der Polizei nur gelungen war, Produkte mit Spuren von Amphetamin und Methamphetamin zu gewinnen, hat er sich soweit es dabei um die Erzeugung von Methamphet - amin für den Eigenverbrauch ging daher nur des unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die im Fall II. 1. verhängte Einzelstrafe konnte gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffend er rechtl i- cher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Damit hat auch die G e- samtstrafe Bestand. 2 3 - 4 - Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 4
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