ECLI:DE:BGH:2017:150217B4STR375.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 375 / 16 vom 15. Februar 201 7 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StGB § 238 Abs. 3, § 18 Führt das Opfer einer Nachstellung den tödlichen Erfolg im Sinne des § 23 8 Abs. 3 StGB durch ein selbstschädigendes Verhalten (Suizid) herbei, ist der tatbestandsspezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt und tödlichem Erfolg bereits dann zu bejahen, wenn das Verhalten des Opfers motivational auf die Verwirklichung des Grund tatbestandes zurückzuführen ist und diese Motiv a- tion für sein selbstschädigendes Verhalten handlungsleitend war. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 4 StR 375/16 LG Stuttgart in der Strafsache gegen wegen Nachstellung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 201 7 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Mär z 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in drei Fällen, Bedrohung in drei tateinheitlichen Fällen, falscher Verdächtigung, wegen Nachstellung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beleidigung, mit Bedrohung und mit Sachbeschädigung in vier tateinheitlichen Fällen und wegen vier Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, in einem Fall in Tateinheit mit vo r- sätzlicher Trunkenheit im Verkehr, sowie wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer Fahre rlaubnis angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahren s- rüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jede n- 1 2 - 3 - falls unbeg ründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Näherer Erörterung bedarf lediglich die (tateinheitliche) Verurteilung des Angeklagten wegen Nachstellung mit Tode sfolge gemäß § 238 Abs. 3 StGB. I. Insoweit hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. a) Der Angeklagte und das spätere Tatopfer, die 1970 geborene B . , nahmen im Spätsommer 2014 eine Beziehung auf. Zu diesem Zeitpunkt war B . gesund und litt nicht an einer psychischen Erkrankung. Die zu - nächst glückliche B . störte sich im weiteren Verlauf der Beziehung am übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten und seinem zunehmend ko ntro l- lierenden, eifersüchtigen Verhalten ihr gegenüber. Am 23. Februar 2015 sprach sie ihn in einem Telefonat versehentlich mit dem Vornamen ihres früheren Freundes an, was der Angeklagte zum Anlass nahm, ihr Untreue vorzuwerfen und die Beziehung umgehend zu beenden. Daraufhin versandte der während des gesamten Tatzeitraums voll schuldfähige Angeklagte bis zum 5. März 2015 u.a. zahllose Textnachrichten mit hasserfüllten Beleidigungen und Bedrohungen an B . , verfolgte sie, ihre Eltern und Freun de mit Telefonanrufen sowie Sachbeschädigungen und versuchte ferner, B . bei ihrem Arbeitgeber durch erfundene Mitteilun - 3 4 5 6 - 4 - gen in ein ungünstiges Licht zu rücken. Hinsichtlich der Einzelheiten ist den Urteilsfeststellungen u.a. Folgendes zu entn ehmen: Allein innerhalb eines Zeitraums von etwa achtzehn Stunden nach dem Telefonat am Mittag des 23. Februar 2015, das Anlass für die Beendigung der Beziehung durch den Angeklagten war, schickte d er Angeklagte B . 111 WhatsApp - Nachrichten, die Beleidigungen und Drohungen bis hin zur A n- kündigung ihrer baldigen Tötung enthielten, so in einer Nachricht am 24. Febru - ar 2015 um 00.47 Uhr, die sie, wie spätere, ähnliche Drohungen, auch ernst nahm, was dem Angeklagten bewusst war. Ferner hinterließ er eine Vielzahl von Nachrichten ähnlichen Inhalts auf ihrem Anrufbeantworter. Sofort unte r- nommene Bemühungen von B . , ihm das Missverständnis am Telefon zu erklären, blieben erfolglos. Die Übersendung zahlloser Textnachrichten set z- te der Ange klagte nunmehr per SMS und E - Mail auch fort, nachdem B . ihn einige Zeit später bei WhatsApp gesperrt und ihren Facebook - Account geändert hatte. Er unterstellte ihr tatsächlich haltlos die Begehung diverser Straftaten und drohte ihr un ter Fristsetzung für den Fall, dass sie ihm bzw. Betruges. Weiter gab er vor, im Internet alles sehen zu können, was sie mache, da er sie und ihre Kommunikation in sozialen Ne tzwerken überwache. Ab dem 25. Februar 2015 sandte er mehrere E - Mails mit beleidigenden und teilweise obszönen Mitteilungen über B . an die Geschäftsleitung des Unternehmens, in dem sie beschäftigt war. In regelmäßigen Abständen erreic h- ten B . tagsüber und auch in den Nachtstunden weiterhin zahlreiche Telefonanrufe des Angeklagten, so dass diese sich nur dadurch zu helfen wus s te, dass sie ihr Telefon dauerhaft abstellte. 7 - 5 - Auch persönlich suchte der Angeklagte mehrfach Kontakt zu B . . Nachdem er schon wenige Stunden nach dem Telefonat am 23. Februar 2015 in ihrer Abwesenheit seine Sachen aus ihrer Wohnung geholt hatte, ließ diese das Wohnungsschloss austauschen; ein weiterer Versuch des Angekla g- ten, sich kurze Zeit späte r erneut Zutritt zu verschaffen, blieb daher erfolglos, was er zum Anlass weiterer, drohender Sprachnachrichten nahm. Einen Tag später lauerte der Angeklagte B . auf dem Parkplatz ihrer Arbeitsstelle auf und überschüttete sie wegen ihrer angebl ichen Untreue in aggressiver We i- se mit Vorwürfen, zwei Tage später fuhr er mit einem Motorroller an dem Haus ihrer Eltern vorbei und machte eine drohende Geste, die die am Hauseingang stehende B . wahrna hm. Am Morgen des 25. Februar 2015 fand B . ihren Pkw auf einem Parkplatz mit zwei vom Angeklagten zerstochenen Reifen vor, was dieser in einiger Entfernung, für B . wahrnehmbar, grinsend beobachtete, bevor er mit seinem Pkw davonfuhr. Noch am selben Tag zerstach er zwei Reifen am Fahrzeug einer Freundin des Tatopfers, am Abend des 27. Februar 2015 einen Reifen an dem Pkw ihres Vaters. Die jeweiligen Aufenthaltsorte der Fahrzeuge hatte er zuvor ausgekundschaftet. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zei t- punkt zwischen dem 23. u nd dem 28. Februar 2015 riss er ferner das Namen s- schild von B . an deren Wohnhaus ab. Am 5. März 2015 sandte der Angeklagte eine letzte SMS an B . mit massiv beleidigendem und dro - hendem Inhalt. Von einem Anruf des Angeklagten am 24. März 2015 bei den Eltern der B . bereits in stationärer B e- hand lung befand. 8 9 - 6 - Mit seinem gesamten Verhalten ging es ihm nicht um die Fortsetzung seiner Beziehung mit B . , sondern darum, sie zu demütigen, in Angst zu versetzen und psychisch zu verletzen, ihr jegliches Sicherheitsgefühl zu nehmen, seine Präsenz in allen ihren Lebensbereichen zu demonstrieren und sie dadurc h in ihrer gesamten Lebensführung nachhaltig zu beeinträchtigen. Dass sein Handeln B . in letzter Konsequenz dazu veranlassen könnte, sich das Leben zu nehmen, hätte er dabei voraussehen und vermeiden können. b) Als Folge der Handlungen des Angeklagten war B . verängs - tigt, verzweifelt und nicht mehr arbeitsfähig. Sie hatte Angst, dass der Ang e- kla g te ihr oder ihren Eltern etwas antun könnte. Da sie nicht mehr allein sein konnte, übernachtete sie dauerhaft bei ihren Eltern, wobei s ie aber auch dort nur noch maximal zwei Stunden durchschlafen konnte. Bei ihr entwickelte sich bereits ab dem 24. Februar 2015 eine depressive Störung, die sich nachhaltig verstärkte, als ihr am 1. März 2015 die an ihren Arbeitgeber gerichteten, hera b- setze nden und teilweise obszönen Nachrichten des Angeklagten über sie b e- kannt wurden, worüber sie große Scham empfand und verzweifelt war. Sie glaubte, der Angeklagte habe ihr Leben zerstört und sie könne sich nirgends mehr sehen lassen. Noch am Nachmittag dess elben Tages machte sie in der Wohnung ihrer Eltern Anstalten zu einem Selbsttötungsversuch mit einem ei n- geschalteten elektrischen Lockenstab in der Badewanne, schreckte jedoch letz t lich vor der Durchführung zurück. Am darauffolgenden Tag erfolgte ihre Einw eisung in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses in N . , wo sie mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode behandelt wurde. Ohne eine durchgreifende Besserung ihres Zustandes wurde sie am 29. April 2015 wieder entlassen. Trotz der kurz darauf begleitend zu ihrer beruflichen Wiedereingliederung aufgenommenen ambulanten psychiatrischen und psych o- therapeutischen Behandlung trug sie sich infolge der vom Angeklagten ausg e- 10 11 - 7 - lösten depressiven Störung weiterhin mit Suizidgedanken und verfas ste am 13. Juli 2015 einen an ihre Eltern gerichteten, auf den 15. Juli 2015 datierten Abschiedsbrief. Darin entschuldigte sie sich u. a. bei ihren Eltern; niemand habe ahnen könne n Ausmaße annehme n würde. Ihr sei alles aus der Hand geglitten und sie habe nur noch Angst - und Panikgefühle. Sie habe auf keinen Fall wieder in die Klinik gehen wollen, da dies ihre Qual nur verlängert hätte. Sie habe ihren Lebensmut von ihrem Hausarzt wegen Suizidalität veranlasste teilstationäre psychiatrische Behandlung vom 20. August bis zum 9. Oktober 2015 in einer Tagesklinik, in der eine posttraumatische Belastung s- störung sowie eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell schwerer d e- pressiver Episode diagnostiziert wurde n , brachte keine Besserung ihres Z u- standes. Sie litt vielmehr weiterhin unter vermehrten Panikattacken und anda u- ernden Angstzuständen. Da ihre behandelnden Ärzte von einer akuten, erheb - lichen und längerfris tig bestehenden Suizidgefahr ausgingen, erklärte sich B . am 9. Oktober 2015 zur Vermeidung der ihr für den Fall ihrer Weigerung in Aussicht gestellten zwangsweisen Unterbringung mit einer erneuten station ä- ren Einweisung in die Klinik in N . einverstanden. Dort angekommen lehnte sie aber jegliche Behandlung ab, da sie sich davon keine Besserung i h- res Zustandes versprach. Vielmehr übernachtete sie in der Folgezeit weiter bei ihren Eltern, setzte ihre ambulante Behandlung fort und nahm a m 2. November 2015 Wiedereingliederungsmaßnahmen an ihrem Arbeitsplatz wieder auf. Ihre Angstzustände dauerten jedoch fort; sie konnte sich nur schlecht auf ihre Arbeit konzentrieren. Am 9. November 2015 begab sie sich nach der Arbeit in ihre eigene Wohnu ng. Dort fanden sie ihre Eltern am Nachmittag im Keller vor, wo sie sich mit einem Seil und einem Schal erhängt hatte. - 8 - 2. Die Strafkammer hat angenommen, dass die in engem zeitlichen und inneren Zusammenhang stehenden, beharrlich durchgeführten Handlun gen des Angeklagten, der sich in der Vergangenheit auch gegenüber anderen Frauen nach Ende der jeweiligen Beziehung ähnlich verhalten hatte, die Tatvarianten von § 238 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB erfüllten. In der gebotenen Gesamtschau hätten sie die Wirkun g gehabt, dass B . nicht mehr so habe leben kön - nen wie zuvor. Sie habe sich nicht mehr allein in ihrer Wohnung aufhalten kö n- nen, sei psychisch erkrankt und nur noch eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Diese schwerwiegende Beeinträchtigung ihre r Lebensgestaltung sei vom Vo r- satz des Angeklagten umfasst gewesen. Durch die Nachste llungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB habe der Angeklagte auch den Tod der B . fahrlässig verursacht (§ 18 StGB) und dadurch den Qualifikationstat - b estand des § 238 Abs. 3 StGB verwirklicht. Der Umstand, dass das spätere Tatopfer eine weitere, ihr dringlich angeratene stationäre psychiatrische B e- handlung abgelehnt und die letzte, zum Erfolg führende Ursache für die schw e- re Tatfolge durch den Suizid se lbst und dies erst etwa acht Monate nach B e- en digung der Nachstellungen gesetzt habe, lasse den erforderlichen Zurec h- nungszusammenhang nicht entfallen. Die Tathandlung der Nachstellung berge vielmehr die Gefahr selbstschädigenden Verhaltens bis hin zur Selbsttötung infolge einer dadurch ausgelösten schweren psychischen Erkrankung des O p- fers als naheliegende und deliktstypische Reaktion in sich. Die schwere Folge sei für den Angeklagten, der massiv auf B . eingewirkt und dabei die mögliche Zer störung ihrer Existenz im Blick gehabt habe, auch vorhersehbar gewesen. 12 - 9 - II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Nachstellung mit Todesfolge im Sinne des § 238 Abs. 3 StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. a) Der Tatbestand der Nachstellung m it Todesfolge gem äß § 238 Abs. 3 StGB setzt als sog. erfolgsqualifiziertes Delikt e- henden Personen) verursacht worden ist, wobei dem Täter hinsichtlich dieser Tat folge wenigstens Fahrlässigkeit z ur Last fallen muss (§ 18 StGB) . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht bei solchen Delikten ein rein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verwirklichung des Grun d- tatbestandes und dem Todeserfolg für die Erfüllung des Tatbestandes nicht aus. Erfolgsqualifizierte Delikte sollen der mit der Verwirklichung des jeweiligen Grundtatbestandes verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden T o- desfolge entgegenwirken und setzen deshalb einen spezifischen Ursachen - zusammenhang zwischen beidem voraus (vgl. BGH, Urteil e vom 30. Juni 1982 2 StR 226/82, BGHSt 31, 96, 98; vom 9. Oktober 2002 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 37 ; vom 16. März 2006 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18, 21, jeweils für § 226 StGB [aF ] bzw. § 227 StGB [i.d.F. 6. StrRG]) . b) Welche Anforderungen an das Vorliegen des gefahrspezifischen Z u- sammenhangs zu stellen sind, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs zu den erfolgsqualifizierten Delikten nicht generell entschieden werden . Vielmehr müssen diese Anforderungen ebenso wie die gebotenen Ei n- schränkungskriterien für jeden in Betracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der von ihm erfassten Sachverhalte in differenzierender Wertung e rmittelt werden. Dies folgt schon 13 14 15 - 10 - aus dem Umstand, dass die verschiedenen Erfolgsqualifikationen in Bezug auf die jeweiligen Grundtatbestände uneinheitlich strukturiert sind und deshalb übergreifende Kriterien nicht benannt werden können (BGH, Urteil e vom 18. Sep tember 1985 2 StR 378/85, BGHSt 33, 322, 323; vom 15. Mai 1992 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298; vgl. auch SSW - StGB/Momsen, 3. Aufl., § 18 Rn. 8; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 18 Rn. 8). Im Fall des § 238 Abs. 3 StGB ist der spezifische Ursa chenzusammenhang gegeben, wenn der Tod des Nachstellungsopfers unmittelbare Folge der durch die Nachstellungen veru r- sachten schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung ist. Gerade die der Nachstellung innewohnende spezifische Gefahr muss sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (Fischer, StGB, 6 4 . Aufl., § 238 Rn. 37a; vgl. auch Mü Ko - S tGB/Gericke, 2. Aufl., § 238 Rn. 52; SSW - StGB/Schluckebier, 3. Aufl., § 238 Rn. 18; LK - StGB/Krehl, 12. Aufl., § 238 Rn. 77). 2. Das Landgericht hat das Vo rliegen eines gefahrspezifischen Zusa m- menhangs zwischen dem Grunddelikt und der Todesfolge unter zutreffender Berücksichtigung dieses Maßstabs geprüft und mit Blick auf die unter dem Ei n- fluss einer nachstellungsbedingten psychischen Erkrankung erfolgte Wei gerung des Tatopfers, sich (weiterhin) stationär psychiatrisch behandeln zu lassen, und auf seinen anschließenden Suizid die Frage erörtert, ob der erforderliche Z u- rechnungszusammenhang insoweit unter dem rechtlichen Gesichtspunkt selbst - schädigenden Hande lns des Opfers in Frage gestellt wird. Dass es diese Frage verneint hat, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Die Ausgestaltung sowie der Sinn und Zweck der jeweiligen Strafvo r- schrift sind auch für die Beurteilung der Frage maßgebl ich, ob sich der Eintritt des tödlichen Erfolgs auch dann noch als Ausfluss der dem jeweiligen Grun d- tatbestand eigentümlichen Gefahr darstellt, wenn dieser Erfolg durch ein Ve r- 16 17 - 11 - halten des Tatopfers herbeigeführt worden ist. Hiervon ausgehend ist bei der Nac hstellung aufgrund der Deliktsstruktur des § 238 StGB und mit Blick auf den Schutzzweck der Vorschrift der tatbestandsspezifische Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn das Verhalten des Opfers motivational auf die Verwirkl i- chung des Grundtatbestandes zurückzuführen ist und diese Motivation für sein selbstschädigendes Verhalten handlungsleitend war. Liegen diese Vorausse t- zungen vor, steht die Herbeiführung des tödlichen Erfolgs durch das Tatopfer selbst der Annahme eines die Erfolgsqualifikation des § 2 38 Abs. 3 StGB b e- gründenden tatspezifischen Gefahrzusammenhangs nicht entgegen. b) Gemessen daran ändert weder die Weigerung der B . , sich (weiterhin) psychiatrisch behandeln zu lassen, noch ihr Suizid etwa acht Mon a- te nach Beendigung der Na chstellungshandlungen durch den Angeklagten e t- was an der Annahme des g efahrspezifischen Zusammenhangs . Insoweit gilt Folgendes: (1) Der Grundtatbestand des § 238 Abs. 1 StGB bezweckt gerade den Schutz des Nachstellungsopfers vor selbstschädigendem Verha lten unter dem Einfluss der in der Vorschrift im Einzelnen normierten Nachstellungshandlu n- gen. Insoweit setzt die Bestimmung einen Taterfolg in Gestalt einer schwer - wiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers voraus, der d a- rin besteht , dass das Nachstellungsopfer gravierende Einschränkungen in se i- ner Lebensführung unter dem Druck von Nachstellungshandlungen vorn immt , etwa in Form einer Verlegung des Wohnsitzes, eines Wechsels des Arbeitspla t- zes oder eines vollständigen Rückzugs aus der Öffent lichkeit (Einzelheiten bei Gericke aaO, Rn. 48 mwN; vgl. auch BT - Drucks. 16/575). Unrechtskern der Vorschrift ist danach die Einschränkung der Autonomie des Opfers bei seiner Lebensführung durch Einwirkungen seitens des Täters. Da diese Einwirkungen 18 19 - 12 - im Reg elfall psychischer Na tur sind (vgl. Gericke aaO, Rn. 16), kann das Maß einer noch verbleibenden Autonomie bei der Entscheidung des Opfers, dem psychischen Druck nachzugeben und zu seinem eigenen Schutz sein Leben tiefgreifend zu ändern, rechtlich keine Bed eutung haben. (2 ) Die unter II. 2 b (1) dargelegten Grundsätze gelten auch für das e r- folgsqualifizierte Delikt des § 238 Abs. 3 StGB. Mag die Selbsttötung des O p- fers die Zurechnung des Todeserfolges nach dem Grundsatz eigenverantwort - lichen Handelns bei anderen erfolgsqualifizierten Delikten unter Berücksicht i- gung des jeweiligen Schutzzwecks im Einzelfall ausschließen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. September 1970 3 StR 119/70, NJW 1971, 152 ; jeweils in A b- grenzung dazu BGH, Urteile vom 17. März 1992 5 StR 34/92, NJW 1992, 1708; und vom 10. Januar 2008 5 StR 435/07, BGHR StGB § 227 Todesfo l- ge 6; zur Ablehnung ärztlicher Hilfe s. BGH, Urteil vom 9. März 1994 3 StR 711/93, BGHR StGB § 226 Todesfolge 8; zum Eintritt der Todesfolge bei § 239b StGB im Zu ge einer Geiselbefreiung vgl. BGH, Urteil vom 18. Septem - ber 1985 aaO) , so gilt dies im Fall des § 238 Abs. 3 StGB wenn ein motivati o- naler Zusammenhang mit der Nachstellungshandlung gegeben ist und diese Motivation für das Tatopfer handlungsleitend war nach Sinn und Zweck der Vorschrift und auf Grund ihres systematischen Zusammenhangs mit dem auf den Schutz vor einer Selbstschädigung angelegten Grunddelikt des § 238 Abs. 1 StGB nicht. Vielmehr stellt sich der durch den selbstschädigenden Akt des Suizids herbeigeführte Tod nur als (letzte) Steigerung der tiefgreifenden Beeinträchtigung der Lebensführung des Opfers im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB dar, die als schwere Folge nach dem Willen des Gesetzgebers der höh e- ren Strafdrohung unterliegen soll. Dabei hat te der Gesetzgeber bei der Scha f- fung der Vorschrift nicht nur den Fall vor Augen, in dem das Opfer etwa auf der Flucht vor dem nachstellenden Täter zu Tode kommt, sondern auch den, bei 20 - 13 - dem das Opfer vom Täter in den Selbstmord getrieben wird (BT - Drucks. 16 /3641, S. 14). Da § 238 Abs. 1 StGB so gefasst ist, dass dem Täter das Opferverhalten als unfreiwillig im Rechtssinne zugerechnet wird, weil es sich als psychische Folge seiner Nachstellungen darstellt (so zutr. Gericke aaO, Rn. 54), ist über einen handl ungsleitenden motivationalen Zusammenhang hi n- aus für eine Einschränkung des gefahrspezifischen Zusammenhangs zwischen Nachstellung und Todesfolge auch dann kein Raum, wenn das infolge intens i- ver Nachstellungshandlungen unter einer sich verstärkenden posttr aumatischen Belastungsstörung lei dende Opfer wie hier ärztliche Behandlung ablehnt und seinem Leben selbst ein Ende setzt. 3. Auch die Annahme des Landgerichts , der Angeklagte habe hinsichtlich der Verursachung der Todesfolge fahrlässig im Sinne von § 18 StGB gehandelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Da der Täter bei einem erfolgsqualifizierten Straftatbestand schon durch die schuldhafte Verwirklichung des Grunddelikts objektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist nach ständige r Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit die Vorhersehbarkeit der qualifizi e- renden Tatfolge, hier des Todes des Opfers (vgl. nur Senatsurteile vom 16. März 2006 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18, 21; und vom 15. November 200 7 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686, jew eils mwN; ebenso schon BGH, Urteil vom 17. März 1992 5 StR 34/92, NJW 1992, 1708 , 1709 ). Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintrit t des Todes des Opfers vorausgesehen werden konnte oder ob die tödliche Gefahr für das Opfer so weit außerhalb der L e- benswahrscheinlichkeit lag, dass die qualifizierende Folge dem Täter deshalb nicht zuzurechnen ist (Senatsurteile, jeweils aaO). Besteht di e schwere Folge, 21 22 - 14 - wie hier, im Eintritt des Todes, braucht sich die Vorhersehbarkeit nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs zu erstrecken, in s- besondere nicht auf die durch die Tathandlung ausgelösten, im Einzelnen o h- nehin nicht einschätzbaren somatischen Vorgänge, die den Tod schließlich ausgelöst haben; es genügt vielmehr die Vorhersehbarkeit des Erfolges im A llgemeinen (Senatsurteile, jeweils aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Ok tober 2002 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 39 ; vom 12. Februar 1992 3 StR 481/91, BGHR StGB § 226 [a F] Todesfolge 4 ; und vom 24. Januar 1995 1 StR 707/94, NStZ 1995, 287 , 288 ). b) Gemessen daran ist das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausg e- gangen, dass der Suizid der B . für den Angeklagten vorhersehbar war. Die Urteilsgründe ergeben, dass die mehrere Tatvarianten des § 238 Abs. 1 StGB erfüllenden Nachstellungshandlungen zu einer gerade auf tiefgre i- fender Angst vor dem Angeklagten beruhenden, schwerwiegenden Beeinträc h- tigung all er Lebensbereiche der B . führten, was von dessen Vorsatz in jeder Hinsicht umfasst war. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach se i- nen kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage war, seine Handlungen zutreffend zu bewerten und auch deren l angfristige Wirkung auf die Geschädigte bis hin zu einem möglichen Tod durch Suizid auf Grund der durch die Nachstellungen ausgelösten schweren depressiven Erkrankung einzuschätzen und damit auch vorherzusehen, hat die Strafkammer zutreffend verneint. Die festgestellten i n- tensiven Nachstellungshandlungen, mit denen er gezielt zerstörerisch in alle Lebensbereiche von B . einwirkte, konnte das Landgericht vielmehr als Beleg dafür heranziehen, dass er mit (wei teren) psychischen Folgen und sei es auch, wie hier, mit zeitlicher Verzögerung mit einem möglicherweise töd - lichen Ausgang hätte rechnen können. Dies gilt, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, insbesondere unter Berücksichtigung mehrerer schon kurze Zeit 23 - 15 - nach der aus nichtigem Anlass vollzogenen Trennung an B . übermit - telten Nachrichten. Darin ist u.a. die Rede das . Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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