BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 376/01 vom 18. September 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 b e - schlossen: Dem Nebenkläger Naser K. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt Ludwig M. B. aus M. als Beistand bestellt. Gründe: Der Nebenkläger hat beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Proze ß - kostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Ludwig M. B. beizuordnen. Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allg e - meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die die Prüfung der Erfolgsaussicht des Recht s - mittels und eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Vorau s - setzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). - 3 - Die Voraussetzungen fr die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Maatz Tolksdorf Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
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