BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 376/12 vom 7. November 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: besonders schweren Raubes u.a. zu 2. und 3. : schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. November 2012 einstimmig b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 1 5. Mai 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R evisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). - 2 - Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Der Antrag des Generalbundes anwalts, das den Angeklagten C . betreffende Urteil des Amtsgerichts Jugendschöffengericht Pade r- born vom 15. November 2011 einzubeziehen und die Urteilsformel en t- sprechend zu ändern, geht ins Leere. Denn das Landgericht hat den Angeklagten bereits unter Einbeziehung dieses Urteils sowie eines we i- teren Urteils des Amtsgerichts Paderborn vom 26. Februar 2010 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Reiter
Full & Egal Universal Law Academy