ECLI:DE:BGH:2016:200116B4STR376.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 376 /15 vom 20. Januar 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 20. Januar 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 30. März 2015, soweit es die A n- geklagten betrifft, im Ausspr uch über die Verfallsanordnu n- g en dahin geändert, dass sich die Anordnung en des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 8.000 gegen die Angeklagten P . und L . N . jeweils als Gesamtschuldner in Höhe von 7.000 dem Angeklagten Q . N . und in weiterer Gesamtschuldnerschaft in Höhe von 1.000 Angeklagten D . , gegen den Angeklagten D . als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten Q . N . und in weiterer Gesamtschuldnerschaft in Höhe von 1.000 den Angeklagten P . und L . N . sowie gegen den Angeklagten Q . N . als Ge - samtschuldner mit dem Angeklagten D . und in weite - rer Gesamtschuldnerschaft in Höhe von 7.000 mit den Angeklagten P . und L . N . richten. - 3 - 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 3. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D . unter Freisprechung im Üb - rigen w egen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und die Angeklagten Q . N . , P . und L . N . jeweils wegen unerlaubten Han - deltreibens mit Betäubungsmit teln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren ( Q . N . ), vier Jahren und sechs Monaten (P . ) und fünf Jahren und sechs Monaten ( L . N . ) verurteilt. Des Weiteren hat es gegen alle Angeklagten jeweils den Verfall von Wertersatz in Höhe von 8.000 die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel führen lediglich zu einer Änderung der Verfall s- anordnungen. 1. Hinsichtli ch der Schuld - und Strafaussprüche sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachpr ü- fung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen ins o- weit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagt en ergeben hat. Zu den 1 2 - 4 - Verfahrensrügen ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbunde s- anwalts anzumerken: Entgegen der Auffassung der Revisionen ist die Strafkammer durch den Umstand, dass die beiden Übersetzer im Ermittlungsverfahren bei der Übert r a- gung aufgezeichneter Telefongespräche in die deutsche Sprache als Sachve r- ständige tätig waren, nicht gehindert gewesen, sie in der Hauptverhandlung ausschließlich als Zeugen zum Gegenstand ihrer sinnlichen Wahrnehmung zu vernehmen (vgl. BGH, Beschluss vo m 9. Oktober 2002 5 StR 42/02, NJW 2003, 150, 151; Trück in M ü K o - StPO, § 85 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Mai 1965 2 StR 92/65, BGHSt 20, 2 2 2, 223 f.; Beschlüsse vom 15. August 2001 3 StR 225/01, NStZ 2002, 44; vom 18. März 2010 3 StR 426/09 , NStZ - RR 2010, 210 [Ls] ). Die Rüge, mit welcher der Angeklagte P . beanstandet, dass die bei - den Übersetzer vor ihrer zweiten Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung auf Veranlassung des Gerichts einzelne Telefongespräche erneut anhörten, ist ni cht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dabei kann d a- e- 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, weil sich aus den Urteilsgründen, die de r Senat aufgrund der gleichfalls erh o- benen Sachrüge zur Kenntnis nimmt, ergibt, dass die Aufforderung zum erne u- ten Abhören einiger Telefongespräche durch den Vorsitzenden der Strafka m- mer am 16. Hauptverhandlungstag erfolgte. Die Rüge ist aber unzulässig, w eil dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung des Vorsitzenden , bei der es sich um eine auf die Sachleitung bezogene Anordnung handelte (vgl. Schneider in KK - StPO, 7. Aufl., § 238 Rn. 11), nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat. Der Senat braucht daher 3 4 - 5 - nicht zu entscheiden, ob die Grundsätze, die für die Vorbereitung von Zeuge n- vernehmungen zu in amtlicher Eigenschaft gemachten Wahrnehmungen gelten (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 1950 2 StR 50/50, BGHSt 1, 4, 8; vom 11. November 1952 1 StR 465/52, BGHSt 3, 281, 283; vom 21. März 2012 1 StR 43/12, NStZ 2012, 521, 522 f.; Schmitt in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 69 Rn. 8; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 69 Rn. 9; Franke in Satzger/Schluckebier/Widmai er, StPO, 2. Aufl., § 69 Rn. 4) , auf von der Polizei im Ermittlungsverfahren hinzugezogene sachverständige Hilf s- personen übertragen werden k ö nn en . 2. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Verfallsanordnungen halten dagegen einer rechtlichen Prüfung insoweit nicht stand, als das Landgericht die zum Teil bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten nicht b e- rücksichtigt hat. Nach den Feststellungen veräußerten die Angeklagten Q . . N . und D . jew eils Teile des geern teten Marihuanas, wobei der Ange - klagte Q . N . insgesamt 160.000 . 5.500 Q . N . jeweils 7.000 Angeklagte D . jeweils 1.000 - gen anderen Tatgenossen aus. Da die Angeklagten Q . N . und D . mithin zunächst (Mit - )Verfügungsmacht an den an die jeweils anderen Angeklagten ausgekehrten Erlösanteile n hatten, haften die Angeklagten b eim Verfall von Wertersatz in diesem Umfang als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschlü sse vom 16. Juli 2013 4 StR 14 4/13 Rn. 7; vom 23. November 2011 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; vom 25. September 2012 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401 ). Der Umstand, dass das Landgericht bei den Ang e- klagten Q . N . und D . nach § 73c StGB von einer den Betrag 5 6 - 6 - des ihnen jeweils verbleibenden Erlösanteils übersteigenden Verfallsanordnung abgesehen hat, lässt das Gesamtschuldverhältnis unberührt (vgl. BG H, B e- schluss vom 25. September 2012 4 StR 137/12 aaO). Die Aussprüche über die Anordnungen des Wertersatzverfalls sind daher entsprechend zu ergänzen. 3. Der geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Bender 7
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