BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 377/06 vom 5. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Oktober 2006 ge-m344337 247247 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Vorwurf der vors344tzlichen Gef344hrdung des Stra337enver-kehrs gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO von der Strafverfol-gung ausgenommen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. April 2006, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass er des r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, mit vors344tzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, mit vors344tzlicher Gef344hrdung des Stra337en-verkehrs und mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheits-strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiterhin hat es die Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. 1 - 3 - Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf einer vors344tzlichen Gef344hrdung des Stra337enverkehrs (247 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) von der Strafverfolgung ausgenommen (247 154 a Abs. 2 StPO). Dies f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderung des Schuld-spruchs, da das Verhalten des Angeklagten bei der dem Raubgeschehen nach-folgenden Fahrt mit dem entwendeten Pkw nach den rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen jedenfalls den (Grund-)Tatbestand der vors344tzlichen Trun-kenheit im Verkehr (247 316 Abs. 1 StGB) erf374llt. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch wird durch die Schuldspruch344nderung nicht tangiert. Der Senat kann ausschlie337en, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung einer Strafbarkeit nach 247 316 Abs. 1 StGB auf eine geringere Strafe erkannt h344tte. 2 Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann Roggenbuck
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