BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 377 /14 vom 23. Oktober 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera lbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M . S . wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 2 7. März 2014 im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen. 2. Auf die Revision des Angeklag ten E . S . wird das vorgenannte Urteil, auch soweit es den Mitangeklagten A . S . betrifft, dahin geändert, dass a) der Angeklagte E . S . wegen Beihilfe zum uner - laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge in Tateinheit mit zwei Fällen der unerlau b- ten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah ren verurteilt ist, b) der Angeklagte A . S . wegen unerlaubten Han - deltreibens mit Betäubungsmitteln i n nicht geringer Me n- ge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zwei Fällen der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist. - 3 - 3. Die weiter gehenden Re visionen werden verworfen. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M . S . wegen unerlaub - ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein heit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 5.000 . S . hat es wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin - ger Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten A . S . hat das Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be - täubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tat einheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Mon a- ten und den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 5.000 die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben, auch bezüglich des Mitangeklagten A . S . , den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - 1. Die den Angeklagten M . S . betreffende Verfallsanordnung hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die A nordnung wie folgt begrün Der Angeklagte M . S . hat, als er allein gehandelt hat, für 2.000,00 und gemeinsam mit dem Angekla gten P . jeweils für 3.700,00 angemessen, dass auch insoweit zumindest ein Betrag in Höhe von 5.000,00 gemäß §§ 73, 73a StGB dem Verfall unterliegt . Diese Ausführungen lassen auch im Zusammenhang mit den sonstigen Urteilsfeststellungen nicht erke n- nen, wie das Landgericht den Verfallsbetrag ermittelt hat, ob er auf einer B e- rechnung oder auf einer Schätzung (§ 73b StGB) beruht. Zwar hat das Land - ge richt im Fall 2 festgestellt, dass der Angeklagte das für 2.0 00 Kokain mit ei nem Gewinn von ca. 300 bis 400 dürf te er 2.300 bis 2.400 9 der Urteilsgründe wurde hingegen das gemeinsam mit dem Mitangeklagten P . für 3.700 Kokain teilweise v on P . gewinnbringend verkauft; der Gewinn betrug ca. 700 pro Person. Diese Ausführungen lassen auch unter Berücksichtigung der geständ i- gen Einlassung des Angeklagten nicht erkennen, ob er in diesem Fall an dem gesamten Erlös Mitverfügungsgewalt hatt e in diesem Fall würden der Ang e- klagte und der Mitangeklagte P . trotz einer möglichen späteren Aufteilung für den Gesamtbetrag als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Beschluss vom 5 . Juli 2011 3 StR 129/11 Rn. 15, StraFo 2011, 413, 414; Fischer, StGB , 61. Aufl. , § 73 Rn. 16) oder in welcher Höhe er ihm tatsäch lich zugeflossen ist. Im Fall 10 der Urteilsgründe wurde das gemeinsam mit dem Mitangeklagten P . für 3.700 - gerichts lässt sich auch nicht entnehmen, ob es bei der Bestimmung des Ve r- 2 3 4 - 5 - fallsbetrages etwa von der Härteregelung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB G e- brauch gemacht hat, was voraussetzen würde, dass d er Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Über den Verfall muss daher neu entschieden werden. 2. Die Annahme materiell - rechtlich se lbständiger Taten in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte E . S . am 9. August 2013 auf Weisung des Mitangeklagten A . S . zu dem Liefe - . g Kokain, das A . S . zuvor mi t der Absicht gewinnbringenden Weiterverkaufs bestellt hatte. Der A n- geklagte E . S . brachte das Kokain nach B . , verkaufte weisungs - gemäß 100 g an verschiedene Abnehmer und lagerte 95 g zu Hause (Fall 5 der Urteilsgründe). Am 14. August 20 13 begab er sich erneut im Auftrag von A . S . nach D . in den Niederlanden, wo er weitere 100 g Kokain von . zu sich nach Hause und streckte es zusammen mit den noch vorrätigen 95 g Kokain auf ca. 300 g (Fall 6 der Urteilsgründe). A . S . versuchte in der Folgezeit, teils erfolgreich, Teilmengen dieses Gemischs zu verkaufen. Nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Bewertungseinheit ist bei dieser Sachlage durch die (teilweise) Vermischung der Rauschgiftmengen zur gemeinsamen Abgabe eine einheit - liche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge des Mitangeklagten A . S . und wegen der Akzesso rietät der Beihilfe auch bei E . S . nur eine Tat der Beihilfe im Rechtssinne gege - ben (vgl. BGH, Ur teil vom 13. De zember 2012 4 StR 99/12 , NStZ - RR 2013, 5 6 7 - 6 - 1 47, 148 ; Beschluss vom 27. September 2011 4 StR 421/11 , NStZ - RR 2012, 24, 25 jeweils m wN). Die (einheitliche) Beihilfe des Angeklagten E . S . steht mit beiden Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit und verbindet diese zu einer einheitliche n Tat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 4 StR 99/12 , NStZ - RR 2013, 147, 148). Der Senat ändert d en Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als g e- schehen hätte verteidigen können. Die vom Landgericht für ang emessen erac h- tete Gesamtstrafe hat als Strafe für das einheitliche Delikt Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer bei umfassender Annahme von Ta t- einheit das Unrecht der Tat oder die Schuld des Angeklagten geringer bewertet hätte. 3. Ge mäß § 357 StPO erstreckt sich die Änderung des Schuldspruchs auf den Haupttäter, den Mitangeklagten A . S . . Der infolge der Bewer - tungseinheit nur einmal verwirklichte Tatbestand des unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geri nger Menge sowie die zweimalige A n- stiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zueinander in Ta t- einheit (vgl. BGH, Be schlüsse vom 5. November 1993 2 StR 534/93, NStZ 1994, 135; vom 22. Oktober 1996 1 StR 548/96, NStZ 1997, 136). Mit der Schuldspruchänderung entfällt die von der Strafkammer festg e- setzte Einzelstrafe im Fall 6 von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstr a- fe. Die Einzelstrafe im Fall 5 der Urteilsg ründe von drei Jahren und sechs M o- naten sowie die Gesamtstrafe können bestehen bleiben. Der rechtsfehlerfrei bewertete Unrechts - und Schuldgehalt der Taten wird von der Änderung des 8 9 10 - 7 - Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und zwei Mal zwei Jahren Freiheitsstrafe auf eine nie d- rigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Die Schuldspruchänderung lässt die den Angeklagten A . S . be - treffende Verfallsanordnung nach §§ 73, 73a StGB unberührt. 4. Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die Ang e- klagten von den Kosten des Verfah rens und ihren Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlaste n. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender 11 12
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