ECLI:DE:BGH:2018:180118B4STR377.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 377 /17 vom 18. Januar 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. und 3.: Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a. zu 2 . und 4 .: schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesge richtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 18. Januar 201 8 einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten I . , V . und S . wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. März 2017, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben, a) hinsichtlich der Angeklagten I . und S . im Fall II. 2 der Urteilsgründe, hinsichtlich der Angeklagten I . darüber hinau s im Ausspruch üb er die im Fall II. 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe, b) hinsichtlich der Angeklagten V . im Fall II. 8 der Urteils - gründe, sowie c) hinsichtlich aller drei Angeklagten jeweils im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weite r gehenden Revisionen der Angeklagten I . , V . und S . sowie die Revision der Angeklagten F . werden verworfen. - 3 - 3. Die Angeklagte F . hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra - gen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten mit Ausnahme der Angeklagten F . jeweils unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus derselbe n anderweiti gen Verurteilung wie folgt verurteilt: die Angeklagte V . wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, wegen Wohnungseinbruch diebstahls, wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl und wegen Beihilfe zum versuchten schweren Banden diebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte S . wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls und wegen Beihilfe zum versuchten schweren Ban dendiebstahl in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, die Angeklagte I . wegen Beihilfe zum schweren Banden - diebstahl in sechs Fällen, wegen Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl und wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer G e- sam t freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte F . wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in drei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten schweren Bande n- 1 - 4 - diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Revisionen der Angeklagten V . , S . und I . haben jeweils mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Die weiter gehenden Rechtsmittel dieser Angeklagten sowie die Revision der Angekl agten F . sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Z u den Revisionen der Angeklagten S . und I . : 1. Die Verurteilung beider Angeklagte r wegen schweren Bandendie b- stahls im Fall II. 2 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bl eiben. a) Die bandenmäßige Begehung einer Straftat setzt voraus, dass der T ä- ter die Tat unter Mitwirkung mindestens eines weiteren Bandenmitglieds begeht, wobei es ausreicht, dass beide bei der Tat in irgendeiner Weise z u- samme nwirken (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 338; SSW - StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 244 Rn. 36 mwN). Dies belegen die Urteilsgründe im Fall des Einbruchs in das Wohnhaus der Zeugen H . in St . nicht. b) Die Strafkammer hat insoweit zwar festgestell t, dass an der Ausfü h- rung dieser Ta t außer den beiden Bandenmitgliedern I . und S . die gesondert verfolgte V . V . sowie zwei unbekannte männliche Personen beteil igt waren . Die Strafkamm er 2 3 4 5 6 - 5 - hat indes nur die Mitwirkung der Angeklagten I . an der Tatausführung tragfähig belegt, indem sie sich rechtsfehlerfrei auf die Auswertung der re - trograden Verbindungsdaten der Rufnummer des ihr zugeordneten Mobiltel e- fons gestützt hat . Von ein er Beteiligung der Angeklagten S . hat sich das Landgericht auf der Grundlage einer dieser Angeklagten zuzuordnenden DNA - Spur an einem Taschentuch überzeugt, das die Angeklagte als Insassin des zur Absicherung der Tat eingesetzten Fahrzeug s in diese m verloren hat te . Die Da r- legung der Ergebnisse der molekulargenetischen Untersuchung im Urteil ist jedoch unzulänglich. Insowe it muss der Tatrichter nach der inzwischen gefesti g- ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 20 16 4 StR 18/16, NStZ - RR 2016, 223; Urteil vom 24. März 2016 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490; Beschluss vom 19. Januar 2016 4 StR 484/15, NStZ - RR 2016, 118; Beschluss vom 22. Oktober 2014 1 StR 364/14, NStZ - RR 2015, 87; Beschluss vom 20. Mai 2015 4 StR 555/14, NJW 2015, 2594; Beschluss vom 25. Februar 2015 4 StR 39/15, NStZ - RR 2015, 180 [Ls] ) mitteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übe r- einstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinl ichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist. Nur dann kann das Revisionsgericht überprüfen, ob das Ergebnis einer auf einer DNA - Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeit s- berechnung plausibel ist. Daran fehlt es hier . Ebenso ergeben die Urteilsgründe keinerlei Beleg für die Beteiligung der gesondert verfolgten V . V . an der Tatausführung. 2. Die im Fall II. 3 der Urteilsgründe hinsichtlich der Angeklagten I . verhängte Einzelfreiheitsstraf e von einem Jahr und zehn Monaten kann ebenfalls keinen Bestand haben. 7 - 6 - Das Landgericht hat in diesem Fall die Angeklagten V . und I . jeweils wegen Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl verurteilt und bei beiden Angeklagten eine Milderung des Strafrahmens gem äß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Die in Bezug auf die Angeklagte V . zusätzlich vorgenommene Milderung des Strafrahmens nach Versuchsgrundsätzen (§§ 22, 23, 49 StGB) ist bei der Bestimmung des Strafrahmens für die A ng e- klagte I . jedoch ohne nähere Begründung unterblieben. D er Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Höhe der gegen die Angeklagte I . verhängten Strafe dadurch zu deren Nachteil beeinflusst wurde. 3 . Damit ist auch den Aussprüchen über die gegen die Angeklagten S . und I . jeweils verhängte Gesamtstrafe die Grundlage entzo - gen. II. Z ur Revision der Angeklagten V . : 1. Die Revision der Angeklagten V . führt auf die Sachr üge die Ver - fahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zur Auf hebung der Verurteilung im Fall II. 8 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe . a ) Der Generalbundesanwalt hat i n seiner Antragssc hrift vom 14. August 2017 insoweit ausgeführt: 8 9 10 11 12 - 7 - II. 8 tragen die Urteilsgründe allerdings eine bandenmäßige B e- gehungsweise nicht. Die Kammer hat hierzu lediglich festgestellt, dass die Angeklagte und eine weitere Mittäterin sowie drei noch nicht er mitte l- te männliche Täter an der Tat beteiligt waren. Dass diese weiteren Ta t- beteiligten Bandenmitglieder waren, ist den Feststellungen nicht zu en t- nehmen und ergibt sich auch nicht aus der Einlassung der Angeklagten. Hiernach hat sie zwar eingeräumt, bei d ieser Tat im Auto gewartet zu haben und hat darüber hinaus pauschale Angaben zu der allgemeine n Vorgehensweise gemacht (UA S. 17). Angaben zu den weiteren an di e- ser Tat beteiligten Personen hat sie allerdings nicht getätigt. Weitere I n- diztatsachen, die ein e Bandenmitgliedschaft der (weiteren) Tatbeteiligten oder - was ebenfalls ausreichen würde (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 244 Rn. 42) - eine Beteiligung eines weiteren Bandenmitglieds ohne örtliches und zeitliches Zusammenwirken hinreichend belegen könnten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch soweit die Kammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die Angaben der Angeklagten, es sei jedem selbst überlassen, ob er bei der konkreten Tat mitwirken wolle oder nicht, abstellt (UA S. 54), bietet dies keinen Beleg für die Bandenmitgliedschaft. Dass sich grundsätzlich alle Beteiligten als Mitglieder der Bande an - geschlossen haben, hat das Landgericht nicht festgestellt (vgl. UA S. 8) und hiervon ist es auch - wie die zutreffende rechtliche Bewertung im Fall II. 13 zeigt (UA S. 53) - b) Dem schließt sich der Senat an, nimmt jedoch die vom Generalbu n- desanwalt insoweit beantragte Änderung des Schuldspruchs nicht vor. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Feststellungen zur bandenmäßigen Beg e- h ungsweise getroffen werden können. Dies bleibt dem neuen Tatrichter vorb e- halten. 2 . Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 13 14 - 8 - III. Z ur Revision der Angeklagten F . : Die N achprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemein mit der Verletzung sachlichen Rechts begründeten Revision hat keinen Rechtsfe h- ler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 15 16
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