BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 378/07 vom 18. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. M344rz 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von sechs Jahren der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Ma337-regel angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskr344ftigen fr374heren Urteil zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass sechs Jahre der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe vor Beginn der Ma337regel zu voll-strecken sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch 374ber die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zum Ma337regelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des General-bundesanwalts vom 8. August 2007. 2 2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verh344ngten Gesamtfreiheits-strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Ausspruch mit Blick auf die Neufassung des 247 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) soll das Gericht - wie es das Landgericht auch getan hat - bei Anordnung der Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu voll-ziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen, dass nach seiner Verb374337ung und einer anschlie337enden Unterbrin-gung gem344337 Absatz 5 Satz 1 der Vorschrift eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bew344hrung bereits nach Erledigung der H344lfte der Strafe m366glich ist. Demgegen374ber hat sich das Landgericht bei seiner Entscheidung 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem damals geltenden Recht - ersichtlich am Zweidrittelzeitpunkt orientiert, was nach der eindeutigen neuen Gesetzesfassung, die der Senat gem344337 247 2 Abs. 6 StGB, 247 354 a StPO zu ber374cksichtigen hat, rechtsfehlerhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Au-gust 2007 - 4 StR 283/07; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07). Der Angeklagte kann durch die Nichtanwendung des ge344nderten Gesetzes auch beschwert sein, weil die getroffene Entscheidung einer Halbstrafenentlas- 3 - 4 - sung von vornherein entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2007 - 1 StR 378/07). Demgem344337 ist 374ber die Dauer des Vorwegvollzuges unter ei-ner Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen neu zu befinden. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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