BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 378/08 vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 4. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. April 2008 im Ausspruch 374ber die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die auf 247 66 Abs. 1 StGB gest374tzte Anordnung der Sicherungsverwah-rung hat keinen Bestand, weil das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu den formellen Voraussetzungen der Ma337regel enth344lt. 2 a) Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der T344ter wegen vors344tzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ver-urteilt worden ist (247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Hierbei gilt eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung (247 66 Abs. 4 Satz 1 StGB), jedoch muss in dieser eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthalten sein (Fischer StGB 55. Aufl. 247 66 Rdn. 7 m.w.N.). Ferner fordert die Rechtsprechung, dass die erste Verurteilung bei Begehung der zweiten Vortat bereits rechtskr344ftig war (Fischer aaO 247 66 Rdn. 9 m.w.N.). Soll als Vorverurtei-lung eine solche zu einheitlicher Jugendstrafe herangezogen werden, muss das Urteil erkennen lassen, dass der Angeklagte wegen einer der dieser zu Grunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt h344tte (Fischer aaO 247 66 Rdn. 7 m.w.N.). 3 Ferner setzt die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 1 StGB voraus, dass der Angeklagte wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verb374337t oder sich im Voll-zug einer freiheitsentziehenden Ma337regel befunden hat (247 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB). 4 Eine fr374here Tat darf zur Begr374ndung der formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nrn 1, 2 StGB jedoch nicht herangezogen werden, wenn zwi-schen der Begehung der fr374heren und der folgenden Tat mehr als f374nf Jahre vergangen sind (247 66 Abs. 4 Satz 3 StGB), wobei es 226 auch bei Verh344ngung 5 - 4 - einer Gesamtstrafe 226 auf die Begehungszeitpunkte der nach 247 66 Abs. 1 StGB 204relevanten223 Taten ankommt (Fischer aaO 247 66 Rdn. 20 m.w.N.). Nicht einge-rechnet werden in die Frist dieser 204R374ckfallverj344hrung223 diejenigen Zeiten, in de-nen der T344ter auf Grund einer beh366rdlichen Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde (247 66 Abs. 4 Satz 4 StGB). Um dem Revisionsgericht die 334berpr374fung zu erm366glichen, ob 226 auf die-ser Grundlage 226 die Ma337regel zu Recht angeordnet wurde, muss das Tatgericht im Urteil auch die Tatzeiten und die (Einzel-)Strafen bzw. bei Verh344ngung einer einheitlichen Jugendstrafe die f374r die betreffende Tat verwirkte Jugendstrafe mitteilen. Ferner m374ssen der Zeitpunkt der Rechtskraft des jeweiligen Urteils und die genauen Verwahrungszeiten (insbesondere der Untersuchungshaft, Strafhaft und/oder des Ma337regelvollzugs) angegeben werden. 6 b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. 7 Die Strafkammer bezieht sich bez374glich der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung zwar auf drei Urteile, in denen auf eine einheitliche Jugendstrafe bzw. Gesamtfreiheitsstrafen erkannt wurde. Sie teilt jedoch weder die einzelnen Tatzeiten noch die Einzelstrafen bzw. die verwirkte Jugendstrafe mit. Auch der Zeitpunkt des jeweiligen Rechtskrafteintritts sowie die genauen Verwahrungszeiten ergeben sich aus dem Urteil nicht oder nur teilweise. 8 - 5 - 2. Auf 247 66 Abs. 2 oder 3 StGB st374tzt die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht. Ob die dort geforderten Voraussetzungen ge-geben sind, bedarf keiner Entscheidung, da das Revisionsgericht die dem Tat-richter nach dieser Vorschrift obliegende Ermessensentscheidung nicht erset-zen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 226 2 StR 486/06 m.w.N.). 9 Frau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben Maatz Athing Mutzbauer
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