BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 378/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Januar 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bochum vom 17. April 2009 im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte im Fall III. 3. der Urteils-gr374nde statt wegen Hehlerei wegen Computerbetrugs ver-urteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls, Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in zwei F344llen und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 1. Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruch344nderung; im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechts-fehler ergeben. 2 - 3 - Die Verurteilung wegen Hehlerei kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Angeklagte 226 wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-f374hrt hat 226 (Mit-) T344ter des als Vortat in Betracht kommenden Diebstahls der Kreditkarte war (BGHSt - GS - 7, 134, 137). Das Verhalten des Angeklagten erf374llt jedoch den Tatbestand des Computerbetrugs (247 263 a Abs. 1 Var. 3 StGB), da er die entwendete Kreditkarte gemeinsam mit seinen Mitt344tern unbe-fugt zur Abhebung von Geld verwendet hat (zum Konkurrenzverh344ltnis zu 247 242 vgl. BGH NJW 2001, 1508). Der Senat stellt daher den Schuldspruch entspre-chend um. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der gest344ndige Ange-klagte h344tte sich gegen den ge344nderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als ge-schehen verteidigen k366nnen. 3 2. Die im Fall 3. III. der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht bei einer Verurteilung wegen Computerbetrugs auf eine milde-re Strafe erkannt h344tte, zumal 247 263 a Abs. 1 StGB und 247 259 StGB identische 4 - 4 - Strafrahmen aufweisen. Die Gesamtstrafe ist durch den Rechtsfehler ohnehin nicht betroffen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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