BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 378/10 vom 12. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 12. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 23. November 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zust344ndige Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, den Angeklagten A. ferner wegen vors344tzlicher K366rperverletzung und wegen fahrl344ssiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt, und zwar den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und den Angeklagten A. zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren; dar374ber hinaus hat es bez374glich des Letzteren eine Ma337-regelanordnung nach 247247 69, 69a StGB getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formel-len und materiellen Rechts r374gen. 1 Die Revisionen haben mit der R374ge der Verletzung des 247 22 Nr. 4 StPO Erfolg. Die Beschwerdef374hrer beanstanden mit Recht, dass an der Hauptver-handlung als beisitzende Richterin die Richterin am Landgericht Dr. S. teil- 2 - 3 - genommen hat, obwohl sie in der Sache bereits als Staatsanw344ltin t344tig gewe-sen und somit kraft Gesetzes von der Aus374bung des Richteramtes ausge-schlossen war (247 338 Nr. 2 StPO). Im Rahmen ihrer damaligen T344tigkeit als Staatsanw344ltin bei der Staats-anwaltschaft M374nchen I hat die jetzige Richterin am Landgericht mit Verf374gung vom 28. August 2007 dem Vertreter des Gesch344digten R. , Rechtsanwalt Sch. , auf dessen Antrag Akteneinsicht gew344hrt, eine Frist f374r eine even-tuelle Stellungnahme einger344umt und den Zeitpunkt der Wiedervorlage be-stimmt (Bd. I Bl. 68 d.A.). 3 Dies stellt eine T344tigkeit im Sinne des 247 22 Nr. 4 StPO dar. Dieser Begriff ist weit auszulegen, um Sinn und Zweck der Vorschrift, die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens dadurch zu wahren, dass bereits der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit eines Richters vermieden wird, zu gen374gen. Er umfasst nach st344ndiger Rechtsprechung jedes amtliche Handeln in der Sache, das geeignet ist, den Sachverhalt zu erforschen oder den Gang des Verfahrens zu beeinflus-sen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 3. November 1981 - 1 StR 711/81, NStZ 1982, 78 und vom 24. M344rz 2006 - 2 StR 271/05, wistra 2006, 310 jeweils m.w.N.; vgl. auch Siolek in L366we-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., 247 22 Rn. 29, 30). 4 Dies trifft auf die Verf374gung vom 28. August 2007 zu, durch die der Gang des Verfahrens gef366rdert werden sollte. Ob die T344tigkeit f374r das Verfahren we-sentlich oder unbedeutend war, ist dabei unerheblich. 5 334ber die Sache ist daher insgesamt durch eine andere als Jugendkam-mer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts M374nchen I erneut zu entschei-den, deren Zust344ndigkeit auch hinsichtlich des durch die urspr374nglich an das 6 - 4 - Amtsgericht Wolfratshausen - Jugendrichter - gerichtete Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M374nchen II vom 7. Februar 2009 gegen den Angeklagten A. erhobenen Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr gegeben ist (247 39 Abs. 2 der Verordnung 374ber gerichtliche Zust344ndigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz und f374r Verbraucherschutz [Gerichtliche Zust344n-digkeitsverordnung Justiz - GZVJu] vom 16. November 2004 [GVBl. S. 471]; 247 4 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Cierniak Mutzbauer
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