BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 378 /12 vom 20. November 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 b e- schlossen : Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Se nats vom 24. Oktober 2012 wird auf seine Kosten zurückg e- wiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Mai 2012 , mit welchem der Beschwerd e- führer wegen Mordes zu lebenslanger Fr eiheitsstrafe verurteilt worden ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 24. Oktober 2012 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hier gegen richtet sich die An hörungsrüge des Verurteilten , mit der geltend gemacht wird, der Se nat habe die Ausführunge n in der Gegenerklärung vom 17. Oktober 2012 übergangen. Die Voraussetzungen des § 356a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei sei ner E ntscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor n icht gehört worden ist , noch hat er bei der En t- scheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise ve r- letzt. D ie Gegenerklärung vom 17. Oktober 2012 lag bei der Ent scheidung vor, war Gegenstand der Beratung und wurde bei der Beschlussfassung berücksic h- tigt . Dies im Verwerfungsbeschluss ausdrücklich zu vermerken lag nach dem 1 2 - 3 - Zeitablauf nicht nahe. Der in der Geg e nerklärung erstmals vorgebrachte Hinweis des Verurte ilten auf § 46b StGB geht offensichtlich fehl. Eine Verfa h- rensrüge hat te die Revision insoweit nicht erhoben. Für die Prüfung auf Sachrüge sind allein die Urteilsfeststellungen maßgeblich. Insoweit wird auf UA 11 lediglich mitgeteilt, das s sich der Verurte ilte aufgrund bestimmter Vo r- kommnisse zur Selbstanzeige entschlossen hatte. Daran anknüpfend weist das Schwurgericht a uf UA 30 ohne weitere Ausführungen darauf hin, dass die Tat ohne die Selbstgestellung niemals hätte aufgeklärt werden können. Damit ist ke in Sachverhalt festgestellt, der aus materiell - rechtlicher Sicht den Tatric h- ter zu einer Erörterung der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 StGB aufg e- stellten Voraussetzungen für eine Aufklärungshilfe hätte drängen müssen. Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin
Full & Egal Universal Law Academy