BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 379 /13 vom 8. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun - desanwalts und des Beschwer deführers am 8. Oktober 201 3 ge mäß § 206a, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B. II. 15 der Urteilsgründe wegen Verschaffens des Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Ver fahrens und die notwendigen Aus lagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt; b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, d ass in den Fällen B. II. 1 bis 14 und 16 bis 21 der U r- teilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Sich - Verschaffens des Besitzes kinderpornographischer Schriften entfällt; c) das genannte Urteil im gesamten Strafauss pruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugen d- schutzkammer zuständige Strafkammer des Lan dgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Sich - Verschaffen des Besitzes kinder - pornographischer Schriften in 29 Fällen, in 13 Fällen in Tateinheit mit sc hwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und in 16 weiteren Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, sowie wegen Verschaffen des Besitzes von acht Jahren und neu n Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist da s Rechts - mittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1. In den Fällen B. II. 1 bis 21 der Urteilsgründe ist die Strafverfolgung we gen des Verstoßes gegen § 184b Abs. 2 StGB (Fall B. II. 15) bzw. gegen § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB ( Fälle B. II. 1 bis 14 und 16 bis 21 ) verjährt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). In sowei t beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Als erste die Verjährung unterbrechende Handlung kommt der am 15. November 2012 erlassene richterliche Durchsu chungsb e- schluss in Betracht (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). Damit ist di e Strafverfo l- gung wegen de s Dritt - oder Sich - Verschaffens kinderpornographischer Schri f- ten in den genannten Fällen verjährt, weil die insoweit abgeurteilten Taten vor dem 15. November 2007 beendet worden sind. Hiervon ist zu Gunsten des A n- geklagten auch im Fall B. II. 15 der Urteilsgründe auszugehen. Der Verjährung steht in den Fälle n B. II. 1 bis 14 und 16 bis 21 nicht entgegen, dass die Verg e- hen nach § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB mit weiteren , nicht verjährten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung re chtlich zusammentreffen (st. Rspr.; vgl. 1 2 - 4 - nur BGH, Beschluss vom 10. Ju l i 200 7 4 StR 287 /0 7 ; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 78a Rn. 5 mwN ). Die insoweit eingetretene Verjährung hat folgende Konsequenzen: Im Fall B. II. 15 der Urteilsgründe ist das Verfah ren wegen des Verfah - renshindernisses der Strafverfolgungsverjährung einzustellen. In diesem Fall ist der Angeklagte ausschließlich wegen (Dritt - )Verschaffens des Besitzes kinder - pornographischer Schriften nach § 184b Abs. 2 StGB verurteilt worden; die in - soweit verhängte Einzelstrafe von neun Monaten entfällt. In den Fällen B. II. 1 bis 14 und 16 bis 21 der Urteilsgründe hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert; insoweit verbleibt es bei den nicht verjährten Straftaten des (schweren) sexuelle n Missbrauchs eines Kinde s in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen. 2. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Sich - Verschaffens kinde r pornographischer Schriften in den Fällen B. II. 1 bis 14 und 16 bis 21 der Urteilsgrü nde zieht d i e Aufhebung de r jeweiligen Strafausspr ü ch e nach sich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese Verurteilung auf geringere Strafen erkannt hätte, weil es die tateinheitliche Verwirklichung des § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB ausdr ücklich strafschärfend gewertet hat . Es ist zwar zulässig, festgestelltes strafbares, wenngleich verjährtes Tatverhalten strafschärfend zu berücksichtigen. Indes kann das jedenfalls nicht zur gleichen Gewichtung jenes Verhaltens führen wie die Anlastung de n Schuldspruch tragender Tatschuld ( vgl. nur BGH, Beschl ü ss e vom 8. September 1993 5 StR 507/93 mwN , vom 11. September 2007 3 StR 330/07, vom 9. Januar 2008 2 StR 498/07 , NStZ - RR 2008, 142, 143 , und vom 23. Oktober 2008 4 StR 317/08 ). 3 4 5 6 - 5 - Der Sena t hebt auch die verbleibenden, von der Schuld spruchänderung nicht betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf, um dem neu zur Ent - scheidung berufenen Tatrichter eine insgesamt ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen. 3. Hierzu weist der Senat da rauf hin, dass die strafschärfende Erwägung, - - sprechung gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt (vgl. BGH, Besch lüsse vom 9. Ja - nuar 1987 2 StR 641/86 , BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 5, vom 20. Oktober 2004 2 StR 398/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1a Satz 1 Angeme s- sen 1 , und vom 7. Oktober 1997 4 StR 389/97, StV 1998, 657). Bedenken begegnet auch, dass das Lan dgericht den festgestellten Umstand, der Ang e- klagte habe ca. eineinhalb Jahre vor der Entdeckung der Taten die Übergriffe auf seine Tochter ein ge gewahr (wurde), dass er seiner Tochter Schaden zufügte und er begann, sie als Opfer seines Han delns wahrzune h- , nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 7 8
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