BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 380/08 vom 18. November 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. Februar 2008 wird entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verwor-fen, dass lediglich zwei Jahre und zwei Monate der verh344ngten Freiheitsstrafe vor der Ma337regel zu vollziehen sind. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy