BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 38/02 vom 12. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. März 2002 g e - mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Lan d - gerichts Bielefeld vom 27. September 2001 werden als unz u - lässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwend i - gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seinem Cousin T. zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger - die Eltern und ein Bruder des Tatopfers - mit ihren Revisionen, die sie lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründet haben. Die Revisionen sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2002 hierzu zutreffend ausgeführt: "Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer vorzutr a - gen, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Daran fehlt es hier. Der nicht näher ausgeführten Revisionsbegründung ist kein zulässiges Ziel des Rechtsmi t - tels zu entnehmen. § 400 Abs. 1 StPO schließt die Anfec h - tung des Urteils durch den Nebenkläger zur Erreichung einer - 3 - anderen oder, was dem gleichsteht, weiteren Rechtsfolge aus. Eine Änderung des Schuldspruchs [zum Nachteil des Angeklagten] können die Beschwerdefhrer nicht erreichen, da der Angeklagte wegen des hier zur Nebenklage berecht i - genden Mordvorwurfs verurteilt ist." Da die Revisionen erfolglos sind, tragen die Nebenklger gemû § 473 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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