BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 38/03 vom25. März 2003in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHagen vom 16. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung des Verfallsvon Wertersatz aus den in der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts genannten Gründen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Maatz Kuckein Athingnrn!
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