BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 38/04 vom6. April 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von KindernDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstim-mig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsEssen vom 28. August 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO). Entsprechend den Ausführungen in derAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2004stellt der Senat klar, daß der Angeklagte im Fall II 4 der Urteils-gründe zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und im Fall II 5 zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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