4 StR 381/00 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 381/00 vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Mai 2000 im Maßr e - gelausspruch über die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; der Au s - spruch entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer K o - sten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerl e - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in T a - teinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es b e - stimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg. - 3 - 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafaussp