BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 381/01 vom 2. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. April 2001 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Anklagepunkt 11 wegen versuchter Vergewaltigung im schweren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden ist; insoweit werden jedoch die Feststellungen au f - rechterhalten, b) mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten neben weiteren Straftaten der versuchten Vergewaltigung im schweren Fall (gemeint ist: begangen unter - 3 - den Voraussetzungen des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Krpe r - verletzung fr schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamtstrafe von zwlf Jahren Freiheitsstrafe verhngt. Mit seiner Revision rgt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im brigen ist es unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die auf den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB g e - sttzte Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung begegnet durchgreife n - den rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antrag s - schrift hierzu ausgefhrt: "Die Verurteilung wegen Vergewaltigung im besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 4 StGB wird von den Urteil s - feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte der Geschdigten eine Schreckschusspistole vorgehalten und so versucht, sie zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nt i - gen. Schreckschusspistolen fallen jedoch nicht unter den Waffenbegriff. Dass es sich im konkreten Fall insoweit um ein anderes gefhrliches Werkzeug gehandelt hat, kann dem U r - teil nicht entnommen werden. Zur Gefhrlichkeit der 'Waffe' insbesondere auch zu ihrem Ladezustand, hat das Landg e - richt keine Feststellungen getroffen. Da der Angeklagte die - mglicherweise sogar ungeladene - Schreckschusspistole nur zur Bedrohung und nicht auch auf andere Weise, z.B. als Schlagwerkzeug, eingesetzt hat, kann auch aus der konkreten Art der Verwendung die Gefhrlichkeit nicht hergeleitet we r - den. Der Schuldspruch nach § 177 Abs. 4 StGB kann damit keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Von der Aufh e - bung wird - wegen der Einheitlichkeit des Schuldspruchs - auch die an sich nicht zu beanstandende tateinheitliche Ve r - urteilung wegen Krperverletzung erfasst. Die Aufhebung der Verurteilung im Anklagepunkt 11 fhrt zum Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafe, die zugleich die - 4 - Einsatzstrafe bildet. Damit entfllt auch die Grundlage fr die Gesamtfreiheitsstrafe". Dem tritt der Senat bei. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und knnen daher bestehen bleiben. Ergnzende Feststellungen, insbesondere zum Ladezustand und zu der Art des konkreten Einsatzes der vom Angeklagten bei der Tat verwendeten Schreckschußpistole (vgl. hierzu die Übersicht bei Boetticher/Sander NStZ 1999, 292), bleiben z u - lssig. Fr das weitere Verfahren bemerkt der Senat: Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen erfllt das Verhalten des Angeklagten in dem von der Aufhebung betroffenen Fall jedenfalls den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Bei der Bemessung der neu zu bildenden Gesamtstrafe wird der neue Tatrichter dem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Taten zu den Anklagepunkten 6 bis 8 Rechnung zu tragen haben (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 10). Er wird ferner zu beachten h a - ben, daß der Gesamtstrafausspruch im schriftlichen Urteil umso eingehender zu begrnden ist, je mehr sich die Gesamtstrafe der oberen Grenze des Zul s - sigen nhert. In gleicher Weise bedarf es einer eingehenden Begrndung auch - 5 - dann, wenn wie hier eine hohe Gesamtstrafe sich auffallend von der Ei n - satzstrafe entfernt (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy