BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 381/02 vom5. November 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß §§ 349Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen:1. Der Verfall des sichergestellten Geldbetrages (750 DM)wird von der Verfolgung ausgenommen.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Darmstadt vom 19. Juni 2002 dahin abge-ändert, daßa) im Fall II 2 die tateinheitliche Verurteilung wegenBedrohung entfällt und für diese Tat eine Freiheits-strafe von drei Monaten festgesetzt wird,b) der Ausspruch über den Verfall des sichergestell-ten Geldbetrages entfällt,c) die Urteilsformel nach dem Satz "Die Fahrerlaubnisdes Angeklagten wird entzogen" wie folgt ergänztwird: "Sein Führerschein wird eingezogen."3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. - 3 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, gefährli-chen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung in zwei Fällensowie Beleidigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körper-verletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, einen sichergestelltenGeldbetrag in Höhe von 750 DM für verfallen erklärt, dem Angeklagten dieFahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vorAblauf von (weiteren) sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der erdie Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus derBeschlußformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründetim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Der Senat nimmt die im Urteil nicht begründete - Anordnung desVerfalls mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung aus,weil sie neben der Strafe nicht ins Gewicht fällt (§ 442 Abs. 1 i.V.m. § 430Abs. 1 StPO). Damit entfällt der Ausspruch über den Verfall des sichergestell-ten Geldbetrages.2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Sep-tember 2002 zutreffend ausgeführt hat, kann im Fall II 2 die tateinheitliche Ver-urteilung wegen Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) nicht bestehen bleiben, weilsich aus den Feststellungen nicht ergibt, daß der Angeklagte mit der Begehungeines Verbrechens gedroht hat. Der Senat ermäßigt die vom Landgericht für - 4 -diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten auf die für die Be-leidigung im Fall II 1 verhängte Strafe, nämlich auf drei Monate Freiheitsstrafe.Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Gesamtstrafe wird durch dieHerabsetzung der Strafe im Fall II 2 nicht berührt; denn es ist im Hinblick aufdie insgesamt verhängten acht Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre und sechsMonate, ein Jahr und sechs Monate, zweimal sechs Monate, vier Monate, zwei-mal drei Monate und zwei Monate Freiheitsstrafe) auszuschließen, daß dasLandgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und neun Mo-nate verhängt hätte, wenn es im Fall II 2 statt fünf Monate nur drei MonateFreiheitsstrafe festgesetzt hätte.3. Weil die Strafkammer lediglich die Fahrerlaubnis des Angeklagtenentzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung festgesetzt hat, bedarfder Urteilsspruch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führer-scheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das kann derSenat nachholen (vgl. BGHSt 5, 168, 178 f.; BGH, Beschluß vom 9. Oktober2002 - 2 StR 326/02; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 69 Rdn. 16a).Tepperwien Maatz Kuckeinnrnn
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