BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 381/03 vom25. September 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dessau vom 15. Mai 2003 wird mit der Maßgabe alsunbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbezie-hung der durch Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom21. Mai 2001 2 Ds 961 Js 413950/00 (1544/00) verhäng-ten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Ge-samtstrafe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafeverurteilt wird.Nach Aufhebung einer Gesamtstrafe im Revisionsverfahrenist die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstrek-kungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzu-nehmen, so dass vom neuen Tatrichter auch zwischenzeitlicherledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. BGH NStZ 2001,645).Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil desAngeklagten ergeben. - 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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