BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 381/06 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlichen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Oktober 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. April 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird das Urteil dahin erg344nzt, dass die H366he des Tagessatzes f374r die verh344ngten Einzelgeld-strafen entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensver-h344ltnissen (UA S. 4) auf 15 200 festgesetzt wird (247 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 97; BGH, Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 287/98). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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