BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 381 /1 1 vom 21. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Untreue hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertret ers der Bundeskasse und des Antragstellers am 21. November 201 3 ge mäß § 4 2 Abs. 1 RVG beschlossen : 1. Dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt P . aus Frankfurt am Main steht für das Revisionsverfahren anstelle der gesetz - lichen Gebühr (VV 4130) eine Pausch vergütung in Höhe von 1.400 Euro (in Worten: Eintausendvierhundert Euro) zu. 2. Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: Der Wahlverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der b e- sonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsve rfahren gemäß § 42 Abs. 1 RVG die Feststellung einer Pauschgebühr beantragt. Der Vertreter der Bundeskasse hat gegen eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschgebühr keine Bedenken und hält deren Festsetzung auf 1.400 Euro für angemessen. D er Senat stellt eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 Euro fest. Ist die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehene Verfahrensg e- bühr eines Wahlanwalts (VV Nr. 4130), die im vorliegenden Fall in der gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des 1 2 3 - 3 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) 930 Euro beträgt, wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühr tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte des für die Verfahrensgebühr des Wahlanwalts geltenden Höchstbetrages nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhal b dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflicht gemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwi e- rigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren hält der Senat in Überei nstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 Euro für angemessen. Die Feststellung eines höheren Betr a- ges kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller bereits im Verfahren vor dem Landgericht als Wahlverteidiger des An geklagten mit den entscheidungserhe b- lichen Fragen befasst war. Der weiter gehende Antrag war daher zurückzuwe i- sen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin
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