BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 381 /12 vom 9 . Oktober 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 9 . Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 12. März 2012 we rden als unbegründet verworfen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Recht smittels, die da durch entstandenen besonderen Kosten d e s Adhä - sionsverfahren s und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Neben - und Adhäsionsklägers zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P . wegen schw eren sexu - ellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinde r- pornografischen Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen sowie wegen V erbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften in Tateinheit mit Verbreitung von gewalt - und tierpornografischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und die Angeklagte R . wegen schweren sexuellen Missbrauchs vo n Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Mis s- brauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f ünf Jahren verurteilt. 1 - 3 - Ferner wurden Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind offensichtlich u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die von dem Angeklagten P . nach der Antragstellung durch den Generalbundesanwalt erhobenen Einwände gegen die Strafzumessung zeigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat zu Recht stra f- schärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte das Tatopfer mit der Angekla g- ten R . in der Absicht gezeugt hat, es später bereits als Säugling sexuell missbrauchen zu k önnen. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang § 46 Abs. 3 StGB. Zwar sind derartige Formulier ungen grundsätzlich nicht unbedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 2 StR 143/03), doch durfte hier die sich von üblichen Missbrauchsfällen abhebende, die gesamte Existenz des Tatopfers umfassende Herabwürdigung durch den Angeklagten strafschär fend berücksichtigt werden. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den §§ 176a, 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht um Straftaten handelt, die ausschließlich gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichtet sind (vgl. BGH, Be schluss vom 10. August 2000 1 StR 343/00, NStZ 2001, 28, 29). II. Die Verurteilung der Angeklagten R . im Fall II. 2b der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 StGB in der Alternative des Anbietens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 2 3 - 4 - 1. Nach den Fest stellungen trafen sich die Angeklagte R . und der Angeklagte P . mehrfach, um zuvor im Internet abgesprochene sexuelle Rollenspiele auszuleben . Dabei hatten beide Gefallen an sadomasochistischen Praktiken. Im Juni 2010 bekundete der Angekl agte P . Interesse an einer Einbeziehung von Säuglingen in die sexuellen Handlungen, weil er deren Saugreflexe bei oralen Penetrationen ausnutzen wollte. Daraufhin spiegelte die Angeklagte R . dem Angeklagten P . vor, Mutter eines 10 Monate . (nicht existierendes) Kind für sexuelle Kontakte zur Verfügung zu stellen. Zur Untermauerung ihrer Angebote übersandte sie dem Angeklagten P . Fotos unbekann ter Kinder und behauptete, dass es sich um Bilder ihres Sohnes handeln würde. Dabei war sich die Angeklagte R . bewusst, dass der An - geklagte P . ihre Angebote ernst nahm. Durch ihr Verhalten wollte sie den Angeklagten P . an sich binden, um die Beziehung zu ihm fortset - zen zu können. 2. Der Tatbestand des § 176 Abs. e- au s- drücklich oder konkludent erklärt, dass er willens u nd in der Lage ist, ein Kind für sexuelle Handlungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 zur Verfügung zu stellen (vgl. Fischer , StGB, 59 . Aufl. , § 176 Rn . 22; LK - StGB/ Hörnle , 12. Aufl. , § 176 Rn. 102; Lackner/Kühl , StGB, 27. Aufl. , § 176 Rn. 6; MK - StGB/Renzikows ki , 2. Aufl., § 176 Rn . 50 ; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht , § 6 Rn . 30). Dabei ist es nicht erforderlich, dass er sein Versprechen auch erfüllen will. Es reicht aus, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies in se i- nen (beding ten) Vorsatz auf genommen hat (vgl. BT - Dr uck s. 15/350 , S. 18; Fischer , StGB, 59 . Aufl. , § 176 Rn. 22; HK - GS/Laue, 2. Aufl., § 176 StGB Rn. 10; von Heintschel - Heinegg, StGB, § 176 Rn. 32; Lackner/Kühl , StGB, 4 5 - 5 - 27. Aufl. , § 176 Rn. 6; NK - StGB/Frommel, 3. Aufl. , § 176 Rn. 24; Amelung/ Funcke - Auffermann, StraFo 2004, 265, 267; Frühsorger, Der Straftatbestand des sexuellen Kindesmissbrauchs gemäß § 176 StGB, S. 238 ff.; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht , § 6 Rn . 31 ; Thalheimer, Die Vorfeldstrafbarkeit nach § § 30, 31 StGB, S. 220 ff. ). Die Gegenauffassung, wonach nur Angebote den Tatbestand des § 176 Abs. 5 StGB erfüllen können, denen der Täter auch nachzukommen beabsichtigt ( LK - StGB/ Hörnle , 12. Aufl. , § 176 Rn. 103; SSW - StGB/Wolters , § 176 Rn. 37; Perron/Eisele in Schönke/Schröder , StGB, 28. Aufl ., § 176 Rn. 20 ; SK - StGB/Wolters, § 176 Rn. 31 ), widerspricht dem Wi l- len des Gesetzgebers (zur Gesetzeskritik vgl. Funcke - Auffermann, Symbolische Gesetzgebung im Lichte der positiven Generalprä vention, S. 122 ff.; Amelung/ F uncke - Auffermann, StraFo 2004, 265, 267; Duttge/Hörnle/Renzikowski , NJW 2004, 1065, 1068 ) . Anlass für die Regelung des § 176 Abs. 5 StGB war ein Fall, in dem ein Ehepaar unter anderem vom Vorwurf der Verabredung zu Verbr e- chen nach den §§ 176a, 176b StGB a. F. freigesprochen worden war, das einem - n- d e s für extrem sadistische Praktiken angeboten hatte. Der vom Bundesg e- richtshof bestätigte Freispruch erfolgte, weil sich das Landgericht n icht davon überzeugen konnte, dass das Angebot tatsächlich ernst gemeint war und auch eine Bestrafung nach § 111 StGB ausschied (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1998 1 StR 801/97, NStZ 1998, 403 f. ). Daraufhin wurden vom Bundesrat (BT - Dr uck s. 14/1125) und aus der Mitte des Bu ndestages (BT - Dr uck s. 14/6709 und 15/29 ) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Fall mehrer e Gese t- zesentwürfe vorgelegt, die jeweils eine Erweiterung des § 176 StGB um einen gesonderten Tatbestand vorsahen. Dadurch sollte die Straf barkeitslücke geschlossen werden , die bei § 30 StGB in Bezug auf nicht erweislich ernst gemeinte Angebote von Kindern für Missbrauchstaten besteht (BT - Dr uck s. 14/1125, S. 1 und 5; 14/6709 , S. 1 und 7 ; 15/29, S. 10 ). Diese Entwürfe - 6 - sahen gleichlautend zun ächst nur vor, das Versprechen des Nachweises eines Kindes für Missbrauchstaten gesondert unter St rafe zu stellen. Durch den G e- setzesentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 28. Januar 2003 wurde der neu zu schaffende Tatbestand bei gleic hbleibe n- der Zielsetzung um die Variante n e r- gänzt ( BT - Dr ucks . 15/350 , S. 6 und 18). Soweit dabei in der Begründung davon r- dert (BT - Dr uck s. 1 5/350 , S. 18), gilt dies mit Rücksicht auf die Vorgeschichte und den Kontext nicht nur für das Versprechen des Nachweises einer Gelege n- heit, sondern ersichtlich auch für die angefügte Tatmodalität des Anbieten s ( LK - StGB/ Hörnle , 12. Aufl. , § 176 Rn. 103). D ieser Gesetzesentwurf liegt § 176 Abs. 5 StGB in der geltenden Fassung zugrunde. Roggenbuck Cierniak Franke Quentin Reiter
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