BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 381/14 vom 2. Dezember 201 4 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 4 , § 206a Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Magdeburg vom 1. April 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgrün de wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Ko s- ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ang e- klagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Übrigen mit den Feststellungen au f- gehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Von sechs weiteren Tatvorwürfen zum N achteil desselben Tatopfers und 17 Tatvorwürfen zum Nachteil von de s- sen Schwester hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Rev i- sion des Angeklagten führt in einem Fall zur Einstellung des Verfahrens und hat im Übrigen mit der Sachrüge Erfol g. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde die Nebenklägerin an einem Tag vor Weihnachten 2008 von ihrer Mutter in die elterliche Wohnung geschickt, um einen Schlüssel zu holen. Der Angeklagte, ihr Stiefvater, verbot ihr, die Wohnung wieder zu verlassen und schickte sie ins Bett. Er trat dann an ihr Bett, streichelte sie und berührte sie unter der Kleidung an den Brüsten und der Vagina (Fall II. 1. der Urteilsgründe). An einem Tag nach dem 21. Mai 2009 bis kurz nach ihrem 14. Geburtstag am 29. August 2009 betrat der Angeklagte nachts nackt ihr Zimmer und streichelte die Nebenklägerin am gesamten unb e- kleideten Körper. Er legte sich auf sie und vollzog den Geschlechtsverkehr. Plötzlich öffnete die Mitangeklagte - die Mutter der Nebenklägerin - die Kinde r- zimmertür, sah den Angeklagten mit ihrer Tochter und fragte sinngemäß: " Hat es Spaß gemacht? " , drehte sich um und schloss die Tür (Fall II. 2. der Urteil s- gründe). Die Nebenklägerin war enttäuscht, dass ihre Mutter nichts unternahm. Von dem Vorwur f, die Nebenklägerin in der zweiten Nacht, die sie in der Ehewohnung in der I . straße in S . verbracht habe, am ganzen Körper gestreichelt zu haben (Fall 18 der Anklage), vom Vorwurf, in vier weiteren Fä l- 1 2 3 - 4 - len mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben (Fälle 20, 21, 23 und 24 der Anklage) und von dem Vorwurf, sie in der Wohnung ihrer Großmutter in Sc . gestreichelt und ihre Hand an seinen Penis geführt zu haben (Fall 25 der Anklage), hat das Landgericht den Angeklagten freigesproch en, weil "die Angaben der Nebenklägerin sehr knapp und ohne jeweilige Geschehensstru k- tur" gewesen seien und auch die von der Polizei protokollierten Angaben nicht hätten bestätigt werden können. Die Strafkammer habe nicht feststellen kö n- nen, ob bekundete D etails Teil der ausgeurteilten Taten waren oder nur meh r- fach berichtet wurden oder bei einer weiteren Tat vorlagen. 2. Hinsichtlich der unter II. 1. der Urteilsgründe abgeurteilten Straftat fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung der Anklageerhebung. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 11. Januar 2012 wurde dem Angeklagten unter Ziffer 19 vorgeworfen, im Jan u- ar 2008 die Nebenklägerin (erneut) in ihrem Kinderzimmer aufgesucht und am gesamten Körper gestreichelt zu haben, i nsbesondere an der Brust und am Geschlechtsteil. Darüber hinaus habe der Angeklagte verlangt, dass die N e- benklägerin ihn ebenfalls, insbesondere am Geschlechtsteil streichele, was sie auch getan habe. Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhan d- lung darstellt. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und inner halb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. Meyer - Goßner / Schmitt, StPO , 57. Aufl., § 264 Rn. 2 mwN). Verändert sich im Laufe eines Verfahrens das Bild des Geschehens, das die Anklage u m- schreibt, so kommt es darauf an, ob die "Nämlichkeit der Tat" trotz der Abwe i- 4 5 6 - 5 - chungen noch gewahrt ist. Dies ist - ungeachtet gewisser Unterschiede - dann der Fall, wenn bestimmte individuelle Merkmale die Tat weiterhin als einmal i- ges, unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (vgl. BGH, Urtei l vom 4. März 2010 - 3 StR 559/09 Rn. 6 mwN). Nach diesem Maßstab ist die Tat II. 1. der Urteilsgründe nicht Gegen - stand der Anklage. Die vom Landgericht ausgeurteilte Tat ist durch besondere Umstände - Schlüssel holen - gekennzeichnet, die in der Anklag eschrift nicht aufgeführt sind. Nach den Urteilsfeststellungen soll es sich bei der ausgeurtei l- ten Tat auch um den ersten Übergriff gegen die Nebenklägerin gehandelt h a- ben, mit dem die Tatserie des Angeklagten zu ihrem Nachteil begonnen habe, während es si ch bei der in der Anklage geschilderten Tat um einen zweiten, gleichförmigen Vorfall gehandelt haben soll. Das Landgericht stellt hierzu fest, dass die Nebenklägerin " die unter II. 1. festgestellte Tat " bei ihrer ersten polize i- lichen Vernehmung am 2. Juni 2011 nicht geschildert habe, aber im Nachhinein beim Sachverständigen und auch in der Hauptverhandlung (UA 16). Die Expl o- ration durch den Sachverständigen, bei der die Nebenklägerin die ausgeurteilte Tat danach erstmals geschildert hat, fand am 5. Septembe r 2012 statt, also fast neun Monate nach der Anklageerhebung, die auf der ersten polizeilichen Aussage der Nebenklägerin basiert (UA 8). Mithin war die ausgeurteilte Tat von der Anklage nicht umfasst. Eine die Tat einbeziehende Nachtragsanklage ist nicht e rhoben worden. Das Verfahren ist insoweit wegen eines Verfahrenshi n- dernisses einzustellen. 3. Die Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand . Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Tathergang und der Täte r- schaft des die Taten bestreitenden Angeklagten im Wesentlichen auf die Au s- sage der Nebenklägerin gestützt, die es bezüglich weiterer Fälle allerdings als 7 8 9 - 6 - nicht ausreichend für eine Verurteilung bewertet hat . Es ist zudem von der Ei n- schätzung des aussagepsychologischen Sachverständigen abgewichen , der die Erlebnisbezogenheit der Angaben der Nebenklägerin insgesamt in Frage gestellt hat. Die Urteilsgründe genügen den besonderen, an diese Beweiskon s- tellation zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 1 StR 524/02, StV 2003, 486; Urteil vom 1. April 2009 - 2 StR 601/08, NStZ 2009, 571; Beschluss vom 24. Februar 2011 - 4 StR 488/10; Beschluss vom 22. Mai 2012 - 5 StR 15/12, NStZ - RR 201 2, 287, 288). a) Zwar ist das Tatgericht nicht gehalten, einem Sachverständigen zu folgen. Kommt es aber zu einem anderen Ergebnis, so muss es sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen, um zu bel e- gen, dass es über das bes sere Fachwissen verfügt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 201 2 - 5 StR 181/12 , NStZ 2013, 55, 56 mwN). Der Sachverständige hat hier die Unwahrhypothese nicht sicher widerlegen können, weil die G e- schädigte nicht ausschließbar ein " Hassgefühl " gegen den Ange klagten entw i- ckelt habe bzw. der Bestrafungswunsch bei ihr so groß gewesen sei, dass eine Trennung der Familie aus ihrer Sicht nicht ausreichend gewesen sei. Es könne sich eine " Autosuggestion " eingestellt haben, dass sich der Angeklagte trotz des Auszugs der Mutter wiederum überwiegend bei dieser aufhalten werde. Sie könne deshalb das Gefühl gehabt haben, dem durch die Angaben vorbeugen zu müssen. Dieses Falschbelastungsmotiv hat die Strafkammer nicht ausg e- räumt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es zu m Erreichen einer wahrheit s- widrigen Bestrafung ausgereicht hätte, wenn " M . ihre [ n ] Darstellungen bei der Anzeigenerstattung, während des Verfahrens und bei ihrer Vernehmung [ e ] ausgeschmückt h ätte " . Diese Würdigung setzt inzident voraus, dass Taten tatsächlich stattg e- funden haben. Damit ist die Frage, ob die Nebenklägerin bei der Anzeigene r- stattung insgesamt wahrheitswidrige Angaben gemacht , Taten hinzugefügt 10 - 7 - oder ausgeschmückt hat, nicht beant wortet. Dass die Geschädigte bei der Ve r- nehmung in der Hauptverhandlung nur noch äußerst wenige Taten wiederg e- geben hat, kann nicht nur, wie die Strafkammer annimmt, auf einem fehlenden Falschbelastungsmotiv beruhen, sondern auch auf ihren festgestellten e ing e- schränkten geistigen Fähigkeiten. Soweit die Strafkammer damit argumentiert, dass M . gegenüber ihrer Mutter trotz deren Nichteinschreitens nicht von Hassgefühlen beherrscht werde, setzt dieses Argument voraus, dass sich die unter II. 2. festgeste llte Tat so zugetragen hat, wie von der Nebenklägerin g e- schildert. b) Die Aussage der Nebenklägerin weist nach der Einschätzung des Sachverständigen erhebliche Mängel auf. Ihre intellektuellen Leistungsvorau s- setzungen liegen im Grenzbereich zwischen Le rnbehinderung und leichter gei s- tiger Behinderung. Auch zeigt sie Symptome einer Störung des Sozialverha l- tens. Der Tatrichter hätte unter diesen Umständen in den Urteilsgründen näher darlegen müssen, was die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung und bei frü heren Vernehmungen ausgesagt hat, um dem Revisionsgericht eine Übe r- prüfung der Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagekonstanz, zu ermögl i- chen. Darüber hinaus verhält sich das Urteil nicht zur Erinnerungsfähigkeit der Nebenklägerin. Insbesondere fällt au f, dass diese etwa zweieinhalb Jahre nach den Taten bei der Polizei acht Vorfälle geschildert hat - dabei nicht den unter II. 1. ausgeurteilten - , bei der Exploration durch den Sachverständigen ein Jahr später und in der Hauptverhandlung aber keine Abgrenz ung zwischen den ei n- zelnen Tatvorwürfen mehr vornehmen konnte. c) Schließlich fehlt auch jede Auseinandersetzung mit der Frage, warum die Mitangeklagte - ihre Mutter - die Nebenklägerin bereits zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung für eine " Lügnerin " hi elt (UA 16). Da die Mitangeklagte den 11 12 - 8 - sexuellen Missbrauch nach den Feststellungen mit eigenen Augen gesehen hat, hätte es hierfür einer Erklärung bedurft. d) Angesichts der schwierigen Beweissituation hätte der Tatrichter nicht offen lassen dürfen, ob die Nebenklägerin und ihre Schwester bereits früher einmal einen Jungen zu Unrecht einer Vergewaltigung beschuldigt haben, wie es der Zeuge H . bekundet hat. Die Strafkammer hätte aufklären mü s- sen, ob tatsächlich aufgrund der Angaben der beiden Mädchen ein Junge aus dem Kinderheim in die Psychiatrie gekommen ist und ob sich gegebenenfalls die Beschuldigung als zutreffend erwiesen hat. 4 . Die Sache bedarf daher im Umfang der von der Verfahrenseinstellung nicht erfassten Verurteilung der Verhan dlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Mutzbauer 13 14
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