ECLI:DE:BGH:2017:140 917B4STR381.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 381 / 1 7 vom 14. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwe rdeführers am 14. September 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 StPO analog beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dessau - Roßlau vom 9. März 2017 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des sch weren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, des s e- xuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen und des öffen t- lichen Zugänglichmachens von kinderpornografischen Schri f- ten schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Ange klagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die i n- soweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen beso n- deren Kosten und die den Neben - und Adhäsionsklägern e r- wachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen s chweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit s e- x uellem Missbrauch von Kindern, sexuellen Missbrauchs von Kindern in weit e- ren elf Fällen sowie wegen Zugänglichmachens von kinderpornografischen 1 - 3 - Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und me h- rere Adhäsionsentscheidungen getroffen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet im Sin ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch war wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ä n- dern, w eil sich der Angeklagte im Fall II. 10 der Urteilsgründe nur wegen schw e- ren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Die tat einheitlich erfolgte Verurteilung wegen sexuelle n Missbrauch s von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) hatte zu entfallen. a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen manipulierte der Ang e- klagte zunächst mit der Hand am Penis des zu diesem Zeitpunkt elf Jahre a lten K . P . . Anschließend veranlasste er den Geschädigten , mehrere Finger, seine gesamte Hand und schließlich einen Zeh in den After des Angeklagten einzuführen. Danach vollzog er mi t K . P . sowohl den Oral - als auch den Analverkehr. Alld em lag ein einheitlicher Tatentschluss zugrunde. Die Stra f- kammer hat angenommen, dass der in der Manipulation am Penis des Gesch ä- digten liegende sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB in Tat einheit (§ 52 StGB) zu dem durch die weiteren Han dlungen begangen en schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB stehe. b) Diese konkurrenzrechtliche Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern ( § 176 Abs. 1 StGB ) wird durch den Qualifikationstatbestand des vollendeten schw e- ren sexuellen Missbrauchs von Kindern ( § 176 a Abs. 1 StGB ) verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 4 StR 119/04, NStZ 2005, 90; Beschluss 2 3 4 - 4 - vom 4. Juni 2003 2 StR 144/03 ; Wolters in: SS W - StGB, 3. Aufl. , § 176a Rn. 22). Tateinheit kann lediglich ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexu elle Selbstbestimmung des Opfers vertieft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. De zember 2015 2 StR 191/15, NStZ - RR 2016, 109 ; Folkers, JR 1997, 11, 17; Hörnle in: Leipziger Kommentar z. StGB, 12. Aufl. , 2009, § 176a Rn. 93). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das zutreffend als sexueller Mis s- brauch gemäß § 176 Abs. 1 StGB bewertete Geschehen weist gegenüber den nachfolgenden , den Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllenden s e- xuellen Handlungen eine nur vergleichsweise geringe Eingriffsintensi tät auf. 2. Die den Angeklagten nicht beschwerende und angesichts seines G e- ständnisses auch mit Blick auf § 265 Abs. 1 StPO unbedenkliche Schul d- spruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Da das Landgericht im Fall II. 10 der Urteilsgründe die von ihm angenommene tateinheitliche Verwirkl i- chung des § 176 Abs. 1 StGB bei der Bestim mung der dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB entnommenen Einzelstrafe nicht zum Nachteil des Ang e- klagten in seine Bewertung eingestellt hat, kann der Senat ausschließen, dass 5 - 5 - bei richtiger konkurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere Einzelstrafe fes t- gesetzt worden wäre. Damit kann auch die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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