BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 38 /15 vom 6. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen wegen Betrug s - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 201 5 gemäß § 349 Ab s. 2 und 4 , § 357 Satz 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Kaiserslautern vom 14. August 2014 a) hinsichtlich d ies es Angeklagten im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 14 Fäl len schuldig ist; die Einzelstrafen für die Taten II.B.46 und 48 der Urteilsgründe entfallen; b) bezüglich des Mitangeklagten S . aa) im Schuldspru ch dahin geändert, dass der Mita n- geklagte S . des Betrugs in vier Fällen schuldig ist; die Einzelstrafe für die Tat II.B.46 der Urteil s- gründe entfällt; bb) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung bezüglich des Mitangeklagten S . wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei - dung an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zust ändige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4 . Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen unter Auflösung einer and erweitig verh ängten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbezi e- hung der Einzelstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten S . hat es unter Freisprechung im Übrigen des Betrugs in fün f Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, deren Vol l- streckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurte i- lung. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, die in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang auf den Mitverurteilten S . zu erstrecken ist und bei diesem die Aufhebung des Gesamtstrafen - ausspruchs zur Folge hat. Im Ü brigen erweist sich die Revision des Angekla g- ten als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme von jeweils selbständigen, realkonkurrierenden Betrug s- taten in den Fällen II.B.43 und 48 und II.B.45 und 46 der Urteilsgründe h ält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen gingen den A b- schlüssen der Lieferverträge in den genannten Fällen jeweils Verkaufsgespr ä- che voraus, die vom Angeklagten in den Fällen II.B.45 und 46 der Urteil s- gründe gemeinsam mit dem M it angeklagten S . mit den für die geschä - digten Unternehmen handelnden Personen gemeinsam geführt und in denen über die Fähigkeit der H . Ltd. zur Erfüllung der übernommenen Lieferver - pflichtungen getäuscht wurde. Die sich aus der Überschneidu ng der Tä u- schungshandlungen ergebende Teilidentität der objektiven Ausführungshan d- lungen führt zu einer tateinheitlichen Verknüpfung der jeweiligen Betrugshan d- lungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1997 5 StR 1 2 - 4 - 526/96, BGHSt 43, 317, 319; Urteil vom 25. April 2013 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162; Beschluss vom 17. Dezember 20 14 4 StR 398/14, wistra 2015, 1 46; Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 52 Rn. 52 mwN), so dass sich der Angeklagte in den Fällen II.B.43 und 48 sowie II.B.45 und 46 der Urteilsgründe jeweils eines Betrugs in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei nach § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurr enz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schul d- spruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von ne un Monaten und zwei Jahren und drei Monaten für die Taten II.B.48 und 46 der Urteilsgründe. Die Einzelstrafen von neun Monaten im Fall II.B.43 der Urteil s- gründe und von zwei Jahren und drei Monaten im Fall II.B.45 der Urteilsgründe können als jeweils allei nige Einzelstrafe bestehen bleiben. Die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden 17 Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und drei Mon a- ten ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffend er Bewertung des Ko n- kurrenzverhältnisses auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 2. Da die fehlerhafte Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses in den Fällen II.B.4 5 und 46 der Urteilsgründe auch den nicht revidierenden Mitang e- klagten S . betrifft, ist die Änderung des Schuldspruchs in den genannten Fällen gemäß § 357 Satz 1 StPO auf diesen zu erstrecken. Die Schuldspruc h- änderung führt bei dem Mitangeklagten zum Wegfall der für die Tat II.B.4 6 ve r- 3 4 5 - 5 - hängten Einzelstrafe von einem Jahr un d drei Monaten die Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten im Fall II.B.4 5 der Urteilsgründe bleibt als allein i- ge Einzelfreiheitsstrafe bestehen und in dessen Folge zur Aufhebung des G e- samtstrafenausspruchs. Die der Gesamtstrafe zugrunde liegenden tatsäch - lichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter ble i- ben möglich. 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den A n- geklag ten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). VRinBGH Sost - Scheible ist urlaub s- bedingt abwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Cierniak Cierniak Franke Bender Quentin 6
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