BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 382/03 vom30. September 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. September 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bielefeld vom 10. Juni 2003 im Rechtsfol-genausspruch aufgehoben, soweit das Landgericht voneiner Anordnung der Unterbringung des Angeklagten ineiner Entziehungsanstalt abgesehen hat.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfJahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagtemit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat nur zum unterbliebenen Maßregelausspruch nach § 64StGB Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hatzum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des - 3 -Angeklagten ergeben. Dagegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit dasLandgericht von einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB abgesehen hat.Nach den Feststellungen war der Angeklagte langjährig opiatabhängig.Dabei finanzierte er seinen Drogenkonsum, indem er selbst mit Drogen han-delte bzw. anderen Dealern Kunden vermittelte und hierfür Heroin erhielt. ImJahre 2000 wurde er deshalb wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Be-täubungsmitteln in 74 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der jetzigen Verurteilung liegen zweiÜberfälle zugrunde, die der Angeklagte innerhalb von sechs Tagen jeweils un-ter Einsatz eines Springmessers einmal auf eine Tankstelle und im weiterenFall auf einen Supermarkt verübte, wobei er in beiden Fällen im Verlauf desTages außer Alkohol auch Heroin konsumiert hatte. Im Anschluß an die Tatenkaufte sich der Angeklagte von dem erbeuteten Geld jeweils erneut Heroin.Das - sachverständig beratene - Landgericht hat rechtsfehlerfrei eineerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beim Ange-klagten in beiden Fällen ausgeschlossen, aber zu Recht einen Hang zumübermäßigen Konsum von Opiaten im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB bejaht.Hierzu hat es sich aber die Auffassung des psychiatrischen Sachverständigenzu eigen gemacht, daß zwischen den Taten und dem Hang des Angeklagtenkein symptomatischer Zusammenhang bestehe; die Taten gingen nicht auf denHang zurück, sondern seien dem Angeklagten nach dessen eigener Einschät-zung "wesensfremd", zumal er seinen Drogenkonsum zuvor nie durch entspre-chende Eigentums- oder Vermögensdelikte, sondern immer durch eigenenDrogenhandel finanziert habe. - 4 -Diese Begründung trägt das Absehen von einer Maßregelanordnungnach § 64 Abs. 1 StGB nicht. Richtig ist zwar, daß es für die Maßregelanord-nung nach § 64 StGB nicht darauf ankommt, daß der Angeklagte die Taten imZustand zumindest verminderter Schuldfähigkeit begangen hat (st. Rspr.;Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 64 Rdn. 3 und 8 m.N.). Ebenso hat das Land-gericht zu Recht angenommen, daß zwischen den abgeurteilten Taten unddem Hang im Sinne des § 64 StGB ein symptomatischer Zusammenhang be-stehen muß. Bei seiner Bewertung ist es jedoch von einem zu engen und des-halb rechtsfehlerhaften Verständnis dieser Voraussetzung ausgegangen. Nachständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, daß der Hang die alleinige Ur-sache für die Anlaßtaten ist. Vielmehr ist ein symptomatischer Zusammenhangauch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, daß der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangenhat, und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besor-gen ist (BGH NStZ 2000, 25 f.; BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomati-scher 1; Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 377/00 - und vom16. Juli 2002 - 4 StR 179/02). Daß in diesem Sinne die hier abgeurteilten Tatenihre Ursache auch in der Opiatabhängigkeit des Angeklagten haben, verstehtsich von selbst und wird zudem noch dadurch unterstrichen, daß der Ange-klagte jeweils im Anschluß an die Taten das erbeutete Geld auch zum Erwerbvon weiterem Heroin einsetzte. Daß er zuvor vergleichbare Taten noch nichtbegangen, sondern die Betäubungsmittel auf andere - allerdings ebenfallsstrafbare - Weise finanziert hat, beseitigt den symptomatischen Zusammen-hang nicht.Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweiteine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in - 5 -einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die zugrundeliegenden Feststellun-gen können jedoch bestehen bleiben, weil sie von der rechtlich fehlerhaftenBewertung durch das Landgericht unberührt sind. Es ist auch nicht ersichtlich,daß es bei dem Angeklagten an der erforderlichen konkreten Erfolgsaussichtder Unterbringung mangelt (BVerfGE 91, 1 ff.). Einer etwaigen Nachholung derUnterbringung steht nicht entgegen, daß ausschließlich der Angeklagte Revisi-on eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtan-wendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).Tepperwien Maatz Kuckeinnrn
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