BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 382/05 vom 25. Oktober 2005 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 11. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen genügen im Ergebnis auch in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe noch den an die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 316 a Abs. 1 StGB zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu Senatsbeschluss NZV 2005, 539). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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