BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 382/09 vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Gefangenenmeuterei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Halle vom 21. April 2009 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat bemerkt erg344nzend zur Antragsschrift des General-bundesanwalts vom 25. August 2009: Der Angeklagte ist im Ergebnis nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des 247 121 Abs. 3 StGB entnommen hat. Dabei kann hier dahinstehen, ob - wie das Landgericht in 334bereinstimmung mit der bisher st344ndigen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 56. Aufl. 247 121 Rdn. 15 i.V.m. 247 113 Rdn. 38) angenommen hat - der benannte besonders schwere Fall der Geiselnahme nach 247 121 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB als "andere Waffe" auch die Waffe im nicht-technischen Sinn erfasst (so BTDrucks. 7/550 S. 220 a.E.) und deshalb dieses Regelbeispiel hier da-durch erf374llt ist, dass der Angeklagte einem der Vollzugsbe-diensteten bei der Tat eine 17 cm lange Schere an den Hals hielt. Ob diese Rechtsprechung weiterhin Bestand hat, k366nnte mit Blick auf die Gr374nde der zu 247 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ergangenen Kammerentscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts vom 1. September 2008 (NJW 2008, 3627 ff.) - 3 - zweifelhaft sein, der zufolge eine Waffe im nicht-technischen Sinne lediglich dem vom Gesetz in anderen Strafvorschriften verwendeten Begriff des "anderen gef344hrlichen Werkzeugs" (247 177 Abs. 3 Nr. 1; 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) unterf344llt, nicht aber auch dem im Gesetz verwendeten Begriff der (anderen) Waffe (so unter Ber374cksichtigung der Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts f374r 247 113 StGB Rosenau in LK-StGB 12. Aufl. 247 113 Rdn. 77, 78; anders ders. zu 247 121, dort Rdn. 60). Der Senat braucht diese Frage nicht abschlie337end zu entscheiden; denn er kann unter den hier gegebenen Um-st344nden ausschlie337en, dass die Strafrahmenwahl von der Subsumtion der bei der Tat eingesetzten Schere unter den Begriff der "anderen Waffe" beeinflusst worden ist. Vielmehr dr344ngt sich nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzu-messungserw344gungen im angefochtenen Urteil auf, dass das Landgericht in Anbetracht des massiven Einsatzes der Schere bei der Tat durch den bereits mehrfach auch einschl344gig ver-urteilten Angeklagten zumindest einen nicht benannten be-sonders schweren Fall der Gefangenenmeuterei angenom-men und deshalb die Strafe - wie geschehen - dem Strafrah-men des 247 121 Abs. 3 StGB entnommen h344tte. Denn jeden-falls die Verwendung einer ''Waffe im nicht-technischen Sinn" bleibt in ihrem Unrechtsgehalt und der Gef344hrlichkeit der Handlung regelm344337ig 226 wie auch im vorliegenden Fall 226 nicht hinter den von 247 121 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB unter Zugrun-delegung des engeren Waffenbegriffs erfassten F344llen zur374ck. Dass das Landgericht den Tatbestand der Geiselnahme nach - 4 - 247 239 b StGB nicht als erf374llt angesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy