BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 382/10 vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. (zu Ziff. 1., Ziff. 2, Ziff. 3.) gewerbsm344337iger Bandenhehlerei (zu Ziff. 4. und 5.) - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 14. Oktober 2010 einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Oktober 2009 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass er des schweren Ban-dendiebstahls in elf F344llen, der gewerbsm344337igen Banden-hehlerei in 14 F344llen und des Diebstahls schuldig ist. Als die gegen ihn wegen des Diebstahls im Fall II.2.a) "Dieb-stahlstaten" 9 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe wird ein Monat Freiheitsstrafe bestimmt. Die weiter gehende Revision des Angeklagten G. wird verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten A. auf Wiedereinsetzung zur Erg344nzung einer Verfahrensr374ge wird zur374ckgewiesen. 3. Die Revisionen der Angeklagten M. , A. , B. und L. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. 4. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen schweren Ban-dendiebstahls in 12 F344llen und gewerbsm344337iger Bandenhehlerei in 14 F344llen, den Angeklagten M. wegen schweren Bandendiebstahls und gewerbsm344337i-ger Bandenhehlerei in 16 F344llen, den Angeklagten A. wegen schweren Ban-dendiebstahls und gewerbsm344337iger Bandenhehlerei in 12 F344llen, den Ange-klagten B. wegen gewerbsm344337iger Bandenhehlerei in neun F344llen und den Angeklagten L. wegen gewerbsm344337iger Bandenhehlerei in zehn F344llen schuldig gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren vier Mo-naten (Angeklagter L. ) und drei Jahren neun Monaten (Angeklagter G. ) verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die auf die Sachr374ge ge-st374tzten Revisionen der Angeklagten. Der Angeklagte A. hat ferner eine Ver-fahrensr374ge erhoben, bez374glich derer er zudem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Revision des Angeklagten G. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen sind die Rechtsmittel der Angeklagten unbegr374ndet. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten A. ist unzul344ssig. 1 1. Der Angeklagte G. ist im Fall II.2.a) "Diebstahlstaten" 9 der Ur-teilsgr374nde nicht des schweren Bandendiebstahls, sondern des (einfachen) Diebstahls schuldig. Entsprechend ist der Schuldspruch zu berichtigen. 2 a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde die Ban-de, an der sich der Angeklagte G. als Mitglied beteiligt hat, zwar "sp344tes-tens im September/Oktober 2008" gegr374ndet. Dies schlie337t aber nicht aus, dass sie im Zeitpunkt der Begehung der Tat II.2.a) "Diebstahlstaten" 9 der Urteils-gr374nde, also am 22. August 2008, noch nicht bestand. Auch eine gewerbsm344- 3 - 4 - 337ige Tatbegehung des Angeklagten hat das Landgericht f374r diesen Zeitpunkt (noch) nicht festgestellt. Jedoch ist der Angeklagte insofern des (einfachen) Diebstahls gem344337 247247 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig. Der Senat ist an einer entsprechenden Berichtigung des Schuldspruchs auch nicht dadurch gehindert, dass als Zeitpunkt dieser Tat in der (insofern) unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 12. Mai 2009 (dort S. 57) der "22.08.2009" angegeben ist. Insofern handelt es sich schon nach dem Datum der Abfassung der Anklageschrift um einen offensicht-lichen Schreibfehler, zumal sich der Angeklagte - wie die Anklage ebenfalls mit-teilt - ab dem 28. Januar 2009 bis - laut Urteil - 21. Oktober 2009 ununterbro-chen in Untersuchungshaft befand. 4 Der Senat kann den Schuldspruch selbst berichtigen. Eines Hinweises nach 247 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 265 Rdn. 9 m.w.N.), zumal sich der - gest344ndige - Angeklagte nicht anders h344tte verteidigen k366nnen. 5 b) Der Senat setzt die Einzelstrafe wegen dieser Tat gem344337 247 354 Abs. 1 StPO auf das gesetzliche Mindestma337 von einem Monat Freiheitsstrafe fest; die Verh344ngung einer Geldstrafe schied schon im Hinblick auf die einschl344gigen Vorstrafen dieses Angeklagten und sein Bew344hrungsversagen von vorneherein aus. 6 Die gegen den Angeklagten G. verh344ngte Gesamtstrafe kann dagegen bestehen bleiben. Der Senat schlie337t im Hinblick auf die verbleiben-den 25 Einzelstrafen von jeweils mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe und die 7 - 5 - ohnehin sehr milde - nach einer Absprache verh344ngte - Gesamtstrafe aus, dass der Tatrichter eine noch geringere Gesamtstrafe verh344ngt h344tte. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten G. und die Rechtsmittel der Angeklagten M. , A. , B. und L. sind unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 8 3. Erfolglos ist auch der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten A. . Denn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erg344nzung einer bereits erhobenen Verfahrensr374ge ist jedenfalls im vorliegenden Fall ausgeschlossen, zumal das Rechtsmittel bereits am 28. Oktober 2009 fristgerecht mit der Sach-r374ge begr374ndet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09). Im 334brigen h344tte die Verfahrensr374ge nicht nur aus den vom Generalbundesan-walt in der Antragsschrift vom 2. August 2010 dargelegten Gr374nden keinen Er-folg gehabt; sie w344re auch deshalb unzul344ssig, weil die in dem die Besetzungs-r374ge zur374ckweisenden Beschluss vom 1. Oktober 2009 zitierte dienstliche 304u-337erung der stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer nicht mitgeteilt ist. 9 - 6 - 4. Der geringf374gige Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten G. rechtfertigt es nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise frei-zustellen (247 473 Abs. 4 StPO; vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 473 Rdn. 25 f.). 10 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Mutzbauer
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