ECLI:DE:BGH:2017:260917B4STR382.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 382 / 1 7 vom 26. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen Bedrohung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 5. April 2017 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsche idung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an das Amtsgericht Essen - Steele Strafrichter z u- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen Bedrohung zu ei ner Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und die Vol l- streckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erf olg. Das weiter gehende Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Urteilsfeststellungen arbeiteten der mittelgradig geistig behi n- derte Angeklagte und der leicht bis mittel schwer geistig behinderte Geschädi g- 1 2 - 3 - te im Zeitraum von November 2014 bis Mitte Januar 2016 zusammen mit and e- . K . . . In diesem Zeitraum führte der Geschädigte auf Aufforderung des Angeklagten bei diesem in einer Toilette der Einrichtung me hrmals den Oralverkehr aus. In einem dieser Fälle zog sich der Angeklagte nach dem Oralverkehr demonstrativ den rechten Ze i- gefinger von links nach rechts über den Hals und schlug sich dann mit der rec h- ten Faust in die geöffnete linke Hand. Der Geschädigte verstand diese Gesten, wie vom Angeklagten beabsichtigt, dahin, dass der Angeklagte ihm in Aussicht stellte, er werde ihn töten, wenn er das Geschehen jemandem offenbaren wü r- de. Für den Geschädigten erweckte diese Drohung den Eindruck der Ernstlic h- keit, wa s der Angeklagte seinerseits erkannte. Die Steuerungsfähigkeit des A n- geklagten war wegen herabgesetzter Impulskontrolle aufgrund seiner geistigen Behinderung erheblich vermindert, seine Einsichtsfähigkeit jedoch voll erhalten. Das Landgericht hat sich vo n der Widerstandsunfähigkeit des Gesch ä- digten bei den sexuellen Handlungen nicht überzeugen können und den Ang e- klagten insoweit freigesprochen. Die demonstrativen Gesten des Angeklagten gegenüber dem Geschädigten hat es rechtlich als Bedrohung gewürdigt. I I. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der vom Ang e- klagten erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen ihn benachteilige n- den Rechtsfehler ergeben. Die rechtliche Bewertung des Verhaltens des Ang e- klagten als Bedrohung im Sinne des § 2 41 StGB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3 4 5 - 4 - a) Das Landgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 241 StGB f- in einem für besonders schutzwürdige Menschen eingerichteten Raum zugetr a- gen habe, der daz u diene, diese vor einer Gesellschaft zu behüten, in der sie sich aufgrund ihrer Behinderung stets im Nachteil befinden. Der Angeklagte e- r- wurf durch den Umstand, dass sich der Vorfall unter zwei geistig b ehinderten Menschen abgespielt habe, der Angeklagte also nicht in diesen Schutzraum eingedrungen sei, sondern sich aufgrund seiner eigenen Schutzbedürftigkeit do rt befunden habe. b) Diese Erwägungen begegnen auch in der gebotenen Gesamtschau in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte h a- be die Schutzfunktion der Behindertenwerks tatt ausgehebelt, wird von den Feststellungen nicht getragen. Aus diesen ergibt sich nicht, dass sich der Ang e- klagte zum Tatzeitpunkt etwa unbefugt in den Räumlichkeiten der Werkstatt aufhielt, zur Tatausführung einrichtungsinterne Sicherungsmechanismen üb e r- wand oder dass ihm in besonderer Weise Verantwortung dafür übertragen war, von den anderen dort arbeitenden behinderten Menschen Schaden abzuwe n- den. Dies hat die Strafkammer zwar im Ansatz in den Blick genommen, indem sie unmittelbar im Anschluss an die vorstehend genannten, strafschärfenden Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten den Umstand berücksichtigt, dass sich der Angeklagte selbst aufgrund seiner Schutzbedürftigkeit in der Behinde r- 6 7 8 - 5 - tenwerkstatt befunden habe und nicht in die schützende Umgebung eing edru n- gen sei. Da sie die ganz erheblich strafschärfend herangezogene rechtsfehle r- e- s- schließen. bb) Das Landgeri cht hat ferner nicht hinreichend bedacht, dass einem Täter Tatmodalitäten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur e- legt werden dürfen, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber , wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig - seelischen Beeinträchtigung liegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2000 1 StR 223/00, StV 2001, 615; vom 16. Juli 2003 1 StR 251/03, NStZ - RR 2003, 362, jeweils mwN). Zw ar ist auch der wie im vorliegenden Fall im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich. Für eine strafschärfende Verwertung der Handlungsintensität bleibt je doch nur Raum nach dem Maß seiner gemi n- derten Schuld. Dieses Umstandes muss sich der Tatrichter erkennbar bewusst sein (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 aaO). Dass dies hier der Fall gew e- sen wäre, ergeben die Urteilsgründe weder ausdrücklich noch in einer Gesam t- schau. Dies ausdrücklich zu bedenken war im vorliegenden Fall umso mehr erforderlich, als die Strafkammer dem Angeklagten erneut ohne Berücksicht i- gung seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit außerdem zur Last gelegt hat, er sei dem Geschädi gten wegen seines wesentlich dominanteren Auftr e- - delikt, also einem sehr schwerwiegenden Verbrechen, bedroht. 9 - 6 - cc) Schließlich hat das Landgericht auf eine Einzelstrafe unter sechs M onaten erkannt, ohne sich mit der für diese Fälle maßgebenden Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Eine solche Auseinandersetzung war hier unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls geboten. Zwar ist der Angeklagte wegen Stra ftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vo r- geahndet. Diese einzige Vorstrafe liegt indessen bereits sieben Jahre zurück und war mit einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus verbunden. Auch die im angefochten en Urteil abg e- urteilte Tat beging der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuld - fähigkeit infolge seiner geistigen Behinderung. Das vorwerfbare Tatunrecht liegt nach den Feststellungen eher im unteren Bereich. 3. Der Senat verweist die Sache z u neuer Verhandlung und Entsche i- dung über den Strafausspruch an das Amtsgericht Essen - Steele Strafrichter zurück, dessen Strafgewalt ausreicht. Sost - Scheible RiBGH Cierniak ist im Urlaub und daher gehindert zu unte r- schreiben. Sost - Scheible Franke Bend er Quentin 10 11
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