BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 383/02 vom8. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen schweren räuberischen Diebstahls - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Dortmund vom 13. Mai 2002a) im gesamten Strafausspruch,b) soweit von der Anordnung der Unterbringung desAngeklagten in einer Entziehungsanstalt abgese-hen worden ist,mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischenDiebstahls unter Einbeziehung von drei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechsMonaten aus zwei früheren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfJahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagtemit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. - 3 -Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch den aus der Beschlußformelersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.1. In erster Linie führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, daßdas Landgericht die hier gebotene Prüfung unterlassen hat, ob der Angeklagtegemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Der General-bundesanwalt hat hierzu ausgeführt:"Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte derAngeklagte seit 1996 Rauschgift, wobei es sich zunächst umAmphetamine und Haschisch handelte. Um seinen Rausch-giftkonsum zu finanzieren, beging er ab Mitte 1996 Straftaten,insbesondere Diebstähle (UA S. 4 ff.). Ab Ende 1997 genossder Angeklagte zusätzlich an den Wochenenden Kokain, wel-ches er in Mengen bis zu einem Gramm pro Tag schnupfte(UA S. 9). Ab dem Jahreswechsel 1998/1999 konsumierte erschließlich täglich Kokain, wobei er im Laufe des Jahres 1999seinen Verbrauch auf bis zu fünf Gramm am Tag steigerteund sich dieses gelegentlich auch injizierte. Weiterhin nahmer fortlaufend auch Haschisch zu sich (UA S. 9 f.). Ab Oktober2000 schnupfte der Angeklagte auch Heroin in Mengen bis zu0,5 Gramm pro Tag, welches er sich vereinzelt auch spritzte.Seinen Lebensunterhalt und das Geld für den Drogenkonsumbeschaffte er sich in dieser Zeit - d.h. auch zur Tatzeit am13. Oktober 2000 (UA S. 15 ff.) - ausschließlich durch Straf-taten (UA S. 12 ff.). Das Vorliegen der Voraussetzungen einererheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des§ 21 StGB hat das sachverständig beratene Landgericht je-doch nicht festzustellen vermocht (UA S. 32 ff.).Angesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung derUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstaltnahe. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstaltkommt es nicht darauf an, dass zumindest verminderte - 4 -Schuldfähigkeit des Täters gemäß § 21 StGB feststeht (vgl.BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Hang 2; BGH NStZ-RR 2001, 12).Ebenso wenig ist für die Feststellung eines Hanges erforder-lich, dass eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhendeAbhängigkeit vorliegt. Es genügt vielmehr eine eingewurzelte,aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durchÜbung erworbene intensive Neigung immer wieder Rausch-mittel zu sich zu nehmen. Diese Neigung muss noch nicht denGrad einer psychischen Abhängigkeit erreicht haben (vgl.BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Hang 5). Nach den Feststellungenliegt beim Angeklagten ein Hang in diesem Sinne auf derHand. Seine Tat geht auch auf diesen Hang zurück, da sie inder Absicht der Erlangung von Geld zum Erwerb weitererDrogen begangen wurde.Dass bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussichteines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1ff.), ist den Urteilsgründen - auch wenn eine Entgiftungskur imJanuar 2001 erfolglos blieb (UA S. 13) - nicht zu entnehmen.Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum esgleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt37, 5, 7; 38, 362, 363). Dass nur der Angeklagte Revisioneingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsan-ordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). DerBeschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGBdurch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmit-telangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362)."Dem schließt sich der Senat an.2. Auch der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Anders als derGeneralbundesanwalt meint, kann der Senat nicht ausschließen, daß, hättedas Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt angeordnet, sich dies bei der Strafrahmenwahl, zumindest aber bei derStrafbemessung im engeren Sinne günstig für den Angeklagten ausgewirkt(vgl. BGHSt 37, 5, 10). - 5 -Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung des Aus-spruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Davon unabhängig könnte der Ge-samtstrafenausspruch auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die ihn tra-genden Erwägungen des Landgerichts nicht frei von rechtlichen Bedenkensind. Das Landgericht hat nämlich bei Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafenicht bedacht, daß diese die äußerste Grenze des nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54Abs. 1 Satz 2 StGB zulässigen Gesamtstrafmaßes bildet, weil die Gesamtstrafewegen des Verschlechterungsverbotes nicht höher als die Summe der Einsatz-strafe (vier Jahre und sechs Monate) und der aus den einbezogenen Strafen inder früheren Verurteilung gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahrausfallen durfte (BGHSt 15, 164, 166). Es kann deshalb keine Rede davonsein, daß die Strafkammer die Gesamtfreiheitsstrafe "unter angemessener Er-höhung" (UA 44) der Einsatzstrafe gebildet hat, zumal da das Landgericht aus-drücklich noch den engen motivatorischen und zeitlichen Zusammenhang derTaten zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat.Über den Rechtsfolgenausspruch ist deshalb insgesamt neu zu befin-den.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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