ECLI:DE:BGH:2019:110419B4STR383.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 383 / 1 8 vom 11. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerd eführers am 11. April 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil de s Land- gerichts Duisburg vom 22. März 2018 im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und ver- suchter gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen vors ätzlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewalt- schutzgesetz, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen eine vollstreckbare Anord nung nach dem Gewaltschutzgesetz, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Ver- stoßes gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in 1 - 3 - Tateinheit mit Bedrohung, wegen Verstoßes gegen eine vollstreckbare Anord- nung nach dem Gewaltschutzgesetz in zwei Fällen und wegen Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der es drei Monate aufgrund überlanger Verfahrensdauer für bereits vollstreckt erklärt hat. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewie- sen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner au f die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision . Während die Rüge der Verletzung formellen Rechts unausgeführt geblieben und damit nicht in zulässiger Weise erhoben ist , hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entsch eidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die sachlich - rechtliche Überprüfung des ang efochtenen Urteils hat zu m Schuld - und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler er geben. Auch die Anordnung der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 2. Das angefochtene Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Land- gericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrische n Kranken- haus angeordnet hat. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubrin- gende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorüberge- hend en psychischen Störung im Sinne der in § 20 StGB genannten Eingangs- 2 3 4 5 - 4 - merkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war, und die Tatbegehung hierauf beruht. Der erforderliche symptomatische Zusammenhang besteht, wenn der festgeste llte, für die Schuldfähigkeit bedeut- same Zustand des Täters für die Anlasstat kausal geworden ist, wobei Mit - ursächlich keit genügt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 1 StR 658/16, NStZ - RR 2017, 272 , 273 ). Erforderlich ist stets die konkretisierende Darlegung, in wel- cher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewi rkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Besc hlüsse vom 4. August 2016 4 StR 230/16, insofern nicht abge- druckt in NStZ 2016, 747 mwN) . b) Diesen Anfor derungen wird das angefochten e Urteil nicht gerecht. aa) Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte an einer schweren kombinierten Persö nlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen, impulsiven und histrionischen Anteilen leidet. I m Hinblick auf den sympto mati- schen Zusammenhang hat es lediglich zusammenfassend festgestellt, die Per- sönlichkeitsstörung des Angeklagten habe in allen Fäll en zu einer Störung seines Realitätsbezuges geführt, wodurch er Grund und Ursache des Verhal- tens ande rer Personen verkannt und sich selbst als deren Opfer ange se hen habe (UA S. 15). Auch in der Beweis würdigung hat die Strafkammer unter Bezugnahme auf di e gehörten Sachverstän digen insoweit nur summarisch ausgeführt, die Taten seien Aus druck d er regelmissachtenden, ich - bezogenen, grenzüberschreitenden, impulsiven und auf die Anerkennung eigener Wünsche zentrierten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten ; seine Steuerungsfähigkeit sei hierdurch jeweils erheblich beeinträchtigt gewesen (UA S. 40) . 6 7 - 5 - bb) D amit ist der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwi- schen der festgestellten Störung und den Anlasstaten nicht ausreichend darge- tan. Dem angefochtene n Urteil kann auch unter Berücksichtigung des Zusam- menhangs der Urteilsgründe nicht entnommen werden, wie die festgestellte kombinierte Persönlichkeitsstörung in der jeweiligen konkreten Tatsituation auf den Angeklagten und seine Vo rstellungswelt eingewirk t hat; a uf eine solche situationsbezogene Erörterung der Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten unter dem Einfluss der psychischen Erkrankung zum Zeitpunkt der je weiligen Taten kan n jedoch nicht verzichtet werden . 3. Die Anordnung d er Maßregel nach § 63 StGB hat daher keinen Be- stand. Die Sache bedarf insoweit neuer tatrichterlicher Verhandlung und Ent- scheidung. Quentin Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 8 9
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