BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 384/02 vom12. November 2002in der Strafsachegegenwegen versuchten Mordes u. a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2002einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Detmold vom 24. Mai 2002 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgerichthat im Ergebnis zutreffend bei beiden Taten einen jeweilstateinheitlich mit versuchtem Mord, in einem Fall in weitererTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verwirklichten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr angenommen.Allerdings erfüllt das Verhalten des Angeklagten entgegender Ansicht des Landgerichts nicht den Tatbestand des §315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB (Hindernisbereiten), sondern denAuffangtatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB (ähnlicher,ebenso gefährlicher Eingriff). Nach den Urteilsfeststellungenwarf der Angeklagte in beiden Fällen von einer über eineSchnellstraße führenden Brücke bei Dunkelheit Gegenständevon einigem Gewicht unmittelbar auf die mit einer Geschwin-digkeit von ungefähr 80 km/h fahrenden Personenkraftwagenund bewirkte durch das Auftreffen der Gegenstände derenkonkrete Gefährdung. Die Sicherheit des Straßenverkehrswurde demnach nicht durch eine Einwirkung auf den Ver-kehrsraum bewirkt, die geeignet war, den reibungslosen Ver-kehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (vgl. BGHSt 41,231, 234), sondern sie richtete sich unmittelbar gegen die fah- - 3 -renden Fahrzeuge. Dies stellt einen ähnlichen, ebenso ge-fährlichen Eingriff dar.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Athingnrnn
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