BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 384/07 vom 13. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Dezember 2007 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gem344337 247 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte im Fall III 3 i der Urteils-gr374nde verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. M344rz 2007 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Verurteilung wegen eines Fal-les des gewerbsm344337igen Inverkehrbringens von zum Verzehr nicht geeigneten Lebensmitteln in Tateinheit mit versuchtem gewerbsm344337igem Betrug entf344llt. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm344337igen Inver-kehrbringens von zum Verzehr nicht geeigneten Lebensmitteln in 21 F344llen, davon in sieben F344llen in Tateinheit mit versuchtem gewerbsm344337igem Betrug, wegen gewerbsm344337igen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irref374hren-der Bezeichnung, wegen gewerbsm344337igen Betrugs in sieben F344llen und wegen 1 - 3 - versuchten gewerbsm344337igen Betrugs in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; au337erdem hat es ein Be-rufsverbot angeordnet. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall III 3 i der Urteils-gr374nde wegen gewerbsm344337igen Inverkehrbringens von zum Verzehr nicht ge-eigneten Lebensmitteln in Tateinheit mit versuchtem gewerbsm344337igem Betrug verurteilt worden ist, weil das Landgericht, worauf es in den Urteilsgr374nden selbst hingewiesen hat [UA 90], 374bersehen hat, dass das Verfahren insoweit auf den Versto337 gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften beschr344nkt worden war [UA 28]. 2 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 - 4 - Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Falles III 3 i der Urteilsgr374nde hat zwar den Wegfall der insoweit verh344ngten Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe zur Folge; der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unber374hrt. Der Senat schlie337t im Hinblick auf die Anzahl und die H366he der bestehen bleibenden 30 Einzelstrafen aus, dass sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe ausgewirkt hat. 4 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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