BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 384/08 vom 14. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des General-bundesanwalts und des Beschwerdef374hrers am 14. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. April 2008 mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen, unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 59 F344llen und wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es hinsichtlich eines Geldbetrages von 14.409,70 200 den Verfall des Wertersatzes angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in vollem Um-fang Erfolg; eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensr374gen bedarf es da-her nicht. 1 - 3 - 1. Nach den 226 344u337erst knapp gehaltenen 226 Feststellungen war Kawa J. Anfang 2006 als Kokainverk344ufer f374r einen gesondert verfolgten Zeugen H. in Dortmund im Bereich des Borsigplatzes t344tig. Im M344rz 2006 wies H. den Kawa J. an, das Kokain bei dem Angeklagten zu holen, der sich 204M. 223 nannte und in der R. stra337e in Dortmund wohnte. Im Zeitraum zwischen Anfang M344rz bis Ende Juni 2006 204kaufte J. daraufhin bei dem An-geklagten in mindestens 59 F344llen mindestens 10 g Kokaingemisch, einmal 50 g Kokaingemisch und einmal 100 g Kokaingemisch223. Ein Teil der Verk344ufe er-folgte in einer Wohnung der Stra337e 204J. 223 in Dortmund. Etwa im April 2006 fragte der Angeklagte den J. , ob dieser Frauen besorgen k366nne, die gr366337ere Mengen Kokain aus dem Ausland einschmuggeln k366nnten. J. sollte hierf374r eine Vermittlungsprovision von 3.000 200 pro geschmuggeltes Kilo erhal-ten. Das Gesch344ft scheiterte daran, dass J. keine zu derartigen Gesch344ften bereiten Frauen fand. 2 2. Das Landgericht hat sich von der T344terschaft des die Taten bestrei-tenden Angeklagten 374berzeugt auf Grund der 204glaubhaften223 Aussagen des Zeu-gen J. . Dieser habe 204374ber seine und des Angeklagten Straftaten so wie festgestellt berichtet223. Er habe ruhig und sachlich ausgesagt. Ein Grund, wes-halb er den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte, sei nicht ersichtlich. Anlass daf374r, dass sich der Zeuge der Polizei gestellt und Angaben zu seinen Hinter-m344nnern gemacht habe, sei gewesen, dass er von H. und Leuten aus dessen Umfeld verpr374gelt und bedroht worden sei. 3 3. Die Beweisw374rdigung der Strafkammer h344lt revisionsrechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. Die Strafkammer hat ihre 334berzeugung vom Tathergang und der T344terschaft des Angeklagten allein auf die Angaben des Zeugen J. gest374tzt. Den an diese Beweiskonstellation zu stellenden Anforderungen (vgl. 4 - 4 - BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 1, 14; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 261 Rdn. 11 a [204Aussage gegen Aussage223]) gen374gen die Urteilsgr374nde jedoch nicht. a) Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, dass die Urteilsgr374n-de keine geschlossene Darstellung der Angaben des einzigen Belastungszeu-gen enthalten. Der floskelhafte Hinweis, der Zeuge J. habe wie festgestellt ausgesagt, gen374gt hier nicht. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund der eher d374rftigen und wenig aussagekr344ftigen Urteilsfeststellungen zu den einzelnen Tatgeschehen. So bleibt zum Beispiel im Dunkeln, auf welchen Tatsachen das Landgericht die Feststellung gr374ndet, der Angeklagte habe in dem bezeichne-ten Zeitraum in 204mindestens223 59 F344llen 204mindestens223 10 g Kokaingemisch an J. verkauft. Denn es wird nicht mitgeteilt, welche konkreten Angaben der Zeu-ge zu Frequenz, H344ufigkeit und Gegenstand der Drogengesch344fte gemacht hat. Offen bleibt auch der Inhalt der Aussage des Zeugen J. zu den weiteren Einzelheiten der verschiedenen Tatgeschehen (Kontaktaufnahme mit dem An-geklagten, Modalit344ten der 334bergabe des Rauschgifts, H366he des Kaufpreises und dessen Zahlung etc.). Dies l344sst besorgen, dass das Landgericht wesentli-che Gesichtspunkte f374r die W374rdigung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, wie etwa deren Plausibilit344t, Detailreichtum und Widerspruchsfreiheit, nicht be-dacht hat. 5 b) Die Beweisw374rdigung des Landgerichts wird aber auch im 334brigen den hier gegebenen Anforderungen nicht gerecht. So teilt das Urteil zwar zur Entstehung der Aussage mit, dass der Zeuge J. sich u. a. nach Bedrohung durch H. bzw. durch Leute aus dessen Umfeld der Polizei gestellt und An-gaben zu seinen Hinterm344nnern gemacht hat. Uner366rtert bleibt jedoch der f374r die Beurteilung der Glaubw374rdigkeit des Zeugen wesentliche Gesichtspunkt, ob die Angaben zu den Hinterm344nnern sich in der Folge auch jeweils als wahr er- 6 - 5 - wiesen haben. Den Urteilsgr374nden ist schlie337lich zu entnehmen, dass der Zeu-ge J. mehrfach, unter anderem auch in dem Verfahren gegen H. , zu den hier in Frage stehenden Tatkomplexen vernommen worden ist. Es h344tte daher auch die Frage der Aussagekonstanz n344herer Er366rterung durch den Tat-richter bedurft. Die Sache bedarf daher der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Im Falle einer erneuten Verurteilung wird der neue Tatrichter zur Frage einer et-waigen Verfallsanordnung die diesbez374glichen Ausf374hrungen des Generalbun-desanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. September 2008 (S. 7 ff.) zu beden-ken haben. 7 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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