BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 384/09 vom 1. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 1. Oktober 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Mai 2009 a) im Schuldspruch in den F344llen II. 2. und 3. der Ur-teilsgr374nde dahin ge344ndert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen F366rderung sexueller Handlun-gen Minderj344hriger entf344llt; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337-gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gericht-liche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit F366rderung sexueller Hand-lungen Minderj344hriger in zwei F344llen sowie wegen vors344tzlicher K366rperverlet-zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Be- 1 - 3 - schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht den Ange-klagten in den F344llen II 2. und 3. der Urteilsgr374nde jeweils auch wegen tatein-heitlich begangener F366rderung sexueller Handlungen Minderj344hriger (247 180 Abs. 2 StGB) verurteilt hat. Die vom Angeklagten in den genannten F344llen je-weils verwirklichte Tatbestandsvariante des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung nach 247 232 Abs. 1 Satz 2 StGB geht der Tatbestandsva-riante des 247 180 Abs. 2 StGB vor (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 299; Fischer StGB 56. Aufl. 247 232 Rdn. 35). Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener F366r-derung sexueller Handlungen Minderj344hriger muss daher entfallen. Die Aus-spr374che 374ber die Einzelstrafen in den vorgenannten F344llen bleiben hiervon un-ber374hrt. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht ohne die - ersichtlich nicht strafsch344rfend gewertete - tateinheitliche Verurteilung wegen F366rderung sexueller Handlungen Minderj344hriger auf mildere Einzelstrafen erkannt h344tte. 2 2. Der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben, weil sich das angefochtene Urteil nicht dazu verh344lt, ob zum Zeitpunkt seines Erlasses die Vollstreckung der Geldstrafe von 30 Tagess344tzen aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 19. September 2008 bereits erledigt war oder nicht. Eine revisionsrechtliche 334berpr374fung, ob aus den wegen der vom Ange-klagten vor der Vorverurteilung begangenen Taten hier verh344ngten Einzelstra-fen und der Geldstrafe aus der genannten Vorverurteilung gem344337 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Gesamtstrafe h344tte gebildet werden k366nnen, ist daher nicht m366glich. Da nicht auszuschlie337en ist, dass der Angeklagte durch die unterblie-bene Pr374fung und Entscheidung 374ber die Bildung einer nachtr344glichen Gesamt-strafe beschwert ist, hebt der Senat das Urteil im Ausspruch 374ber die Gesamt- 3 - 4 - strafe auf. Die zugeh366rigen Feststellungen k366nnen bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Der Senat macht deshalb von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 1 b StPO Gebrauch. Die nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach 247 462 a Abs. 3 StPO zust344ndigen Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Okto-ber 2004 - 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788). 4 Angesichts des nur geringf374gigen Teilerfolgs der Revision hat der Senat die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels nach 247 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst getroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, BGHR StPO 247 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2). 5 Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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