BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 384 /12 vom 19. Dezember 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu Ziff. 1. bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu Ziff. 2. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge u.a. zu Ziff. 3. Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmi t- t eln in nicht geringer Menge u.a. zu Ziff. 4. Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten T . wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Februar 2012, soweit es ihn betrifft, a) i m Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung und mit bewaffnete m Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge, der gefährlichen Körperverletzung, des unerlaubten Handeltr eibens mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge und des une r- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fä l- len schuldig ist; die Einzelstrafe im Fall II.5 der Urteil s- gründe entfällt, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von d er Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Auf die Revision des Angeklagten C . Te . wird das vor - genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Geiselnahme in Tatei n- heit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe zum unerlaubten Hande l- - 3 - treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schu l- dig ist ; die Einzel strafe im Fall II.5 der Urteilsgründe entfällt . 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels des Angeklagten T . , an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen . 4. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten T . und C . Te . sowie die Revisionen der Angeklagten O . Te . und E . Te . werden verworfen. 5. Die Angeklagten O . Te . , C . Te . und E . Te . haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T . Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines gefährlichen G e- genstan des, gefährlicher Körperverletzung, Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in j e- o- naten verurteilt. Von einer Unterbri ngung dieses Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt hat es abgesehen. 1 - 4 - Den Angeklagten O . Te . - zung, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nic Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten C . Te . mit gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betä u- bungsmi tteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines gefährlichen G e- genstandes und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen " zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah ren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten E . Te . - einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tages sätzen zu je 100 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen , die sie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützen. Die Rechtsmittel der Angeklagten T . und C . Te . haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie, wie die Rechtsmittel der Angeklagten O . Te . und E . Te . insge - samt, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 3 4 5 - 5 - I. 1. Die Verurteilung der Angeklagten T . und C . Te . wegen zweier selbständiger, real konk urrierender Taten in den Fällen II.5 und II .6 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . a) Nach den Fests tellungen übergab in dem beim Angeklagten T . als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, beim Angeklagten C . Te . als Beihil fe hierzu abgeurteilten Fall II.5 der Urteils - gründe der Angeklagte T . mit Unterstützung des Angeklagten C . Te . dem Zeugen B . am 3. Juni 2010 15 g Heroin, das dieser für den An - geklagten O . Te . gewinnbringend veräußern so llte. Nachdem der Zeuge den Angeklagten T . und C . Te . tags darauf mitgeteilt hatte, dass er aus den Drogengeschäften mit den Angeklagten aussteigen wolle, und dem Angeklagten T . die 15 g Heroin zurückgegeben hatte, verbrachten die bei - de n Angeklagten, die u.a. mit einem Teleskopschlagstock bewaffnet waren, den Zeugen B . in einen Wald und veranlassten ihn unter Todesdrohun - gen, sich zu weiteren Drogenverkäufen bereitzuerklären. Hierauf übergab der Angeklagte T . dem Zeugen d as zuvor zurückerhaltene Heroin erneut mit der Aufforderung, dieses nunmehr zu veräußern (Fall II.6 der Urteilsgründe , beim Angeklagten T . abgeurteilt als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungs - mitteln in nicht geringer Menge, beim Angeklagten C . Te . als Beihilfe hierzu, jeweils in Tateinheit mit Geiselnahme und mit gefährlicher Körperverle t- zung ). b) Danach stellt die zweifache Übergabe derselben Heroinmenge an den Zeugen B . durch den Angeklagten T . ein einheitliches Handel trei - ben im Sinne der § 29 a Abs. 1 Nr. 2 , § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dar. Sämtliche 6 7 8 - 6 - Betätigungen, die sich auf den Verbleib derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittelmenge beziehen, sind als eine Tat des unerlaubten Hande l- treibens anzusehen, weil be reits der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmi t- teln, die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereit gehalten we r- den, den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfü l- len. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Si nne einer Bewe r- tungseinheit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie wie hier dasselbe Rauschgift betreffen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. Ok - tober 1997 4 StR 415/97, StV 1998, 594 mwN). D ass der Angeklagte T . zunächst da von ausging, dem Zeugen B . die 15 g Heroin endgültig überlassen zu haben und nur noch die Auskehrung des Verkaufserlöses abwa r- ten zu müssen, rechtfertigt keine andere Bewertung ; b eide Aushändigungen des Heroins an den Zeugen B . waren auf die Abwicklung ein - und desselben Rauschgiftgeschäftes gerichtet ( vgl. Senatsurteil vom 13. De - zember 2012 4 StR 99/12 ; vg l. auch Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011 4 StR 689/10 mwN ). c) Wegen der Akzessorietät der Beihilfe werden auch die ve rschiedenen Beihilfehandlungen des C . Te . zu einer Tat im Rechtssinne zusammen - gefasst (vgl. Senats urteil vom 13. Dezember 2012 4 StR 99/12 mwN ). 2 . Im Übrigen weist die Beurteilung der Konkurrenzen durch das Land - gericht keinen die Angeklagt en beschwerenden Rechtsfehler auf. Zwar liegt nach den Feststellungen wegen der vergleichbaren chemischen Zusammense t- zung des beim Angeklagten T . einerseits und des beim Zeugen B . andererseits sichergestellten Heroins nahe, dass alle Einzel lieferungen aus derselben Gesamtmenge stammten; es ergeben sich jedoch auch a u s dem G e- samtzusammenhang der Urteilsgründe keine Anhaltspunkte dafür, dass gerade 9 10 - 7 - einer der Angeklagten diese Gesamtmenge auch nur vorübergehend in seinem Besitz hatte. Festgeste llte Einzelveräußerungen nur deshalb zu einer Bewe r- tungseinheit zusammenzufassen, weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat der An - geklagten stammen, ist nicht geb oten (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1995 4 StR 746/94, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6). 3. Der Senat kann die erforderlichen Schuldspruchänderungen selbst vornehmen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten T . und C . Te . nicht wi rksamer als geschehen hätten verteidigen kön - nen. Danac h entfallen die im Fall II.5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstr a- fen von zehn Monaten Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten T . bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten C . Te . . Angesichts der im Fall II.6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von drei Jahren Fre i- heitsstrafe gegen den Angeklagten T . bzw. von fünf Jahren und drei Mona - ten gegen den Angeklagten C . Te . sowie der übrigen Einzelstrafen kan n der Senat ausschließen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe n bei zutreffender Beu r- teilung des Konkurrenzverhältnisses niedriger ausgefallen wäre n . II. Dass das Landgericht davon abgesehen hat, den Angeklagten T . in einer Entziehungsanstalt unterzubri ngen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 11 12 13 - 8 - Das Landgericht hat die Anordnung der Maßregel mit der Erwägung a b- gelehnt, dass der Angeklagte zwar einen Hang im Sinne des § 64 StGB habe, Cannabis zu sich zu nehmen, die Begehung der verfahrensgegenständlic hen Taten aber nicht auf diesen Hang zurückgehe. Für diese habe der tägliche jedoch so weit reduziert habe, dass er es äußerst nehme, weshalb das Landgeri cht einen Hang des Angeklagten T . , Kokain im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht angenommen hat. Di ese Einschätzung wird von den teilweise widersprüchlichen und u n- klaren Feststellungen nicht getragen. Bereits der Umfang des aktuellen Ca n- nabis - und Kokainkonsums des Angeklagten T . kann den Feststellungen nicht klar entnommen werden. So heißt es im Rahmen der Darstellung der pe r- sönlichen Verhältnisse, der Angeklagte T . konsumiere seit dem Jahre 2003 täglich Cannabis, wobei die tägliche Meng e im Laufe der Jahre größer gewo r- den sei und Anfang 2010 bei zwei bis drei Gramm gelegen hab e (UA 12 f.). An anderer Stelle führt das Landgericht demgegenüber aus, er habe nach Entla s- sung aus der Untersuchungshaft im September 2010 seinen Cannabiskonsum re duziert und es an Wochenenden regelmäßig, während der Woche nur noch gelegentlich konsumiert. Zum Kokainkonsum hat das Landgericht lediglich fes t- gestellt, dass der Angeklagte T . , der im Tatzeitraum etwa zwei bis drei Gramm täglich verbraucht habe, auc h diesen nach der Haftentlassung reduziert (UA 31). Auch die A n- nahme des Landgerichts, die Taten stünden mit dem Hang des Angeklagten T . , Cannabis im Übermaß zu sich zu nehmen, in keinem Zusammenhang , widerspricht den Feststellungen. Danach beging der Angeklagte die Taten weil also nicht ausschlie ß- lich 16). Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der 14 15 - 9 - Angeklagte T . , der im Tatzeitraum wie heute seinen Lebensunterhalt von Ar beitslosengeld II bestritt, seinen u mfangreichen Cannabisverbrauch aus leg a- len Mitteln hätte finanzieren können. Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt is t daher erneut zu befinden. III. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten C . Te . rechtfertigt es nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teil - wei se freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO; vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. A ufl., § 473 Rn. 25 f.). Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 16 17
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