BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 384 /14 vom 6. November 2014 in der Strafsache gegen hier: Revisionen der Nebenklägerinnen S . D . und T . D . wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ha t nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer innen am 6. November 201 4 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. April 2014 werden als unzulässig verworfen. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, die V ollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Nebenklage. I. Die Rechtsmittel der Nebenklägerinnen sind schon deshalb unzulässig, weil der Erklärung der Nebenklägervertreterin über die Revis ionseinlegung die Person des Rechtsmittelführers nicht eindeutig zu entnehmen ist. 1 2 - 3 - 1. Die Vertreterin beider Nebenklägerinnen hat mit Schriftsatz vom 17. D . das angefochtene Urtei e- benklägerinnen die Revision eingelegt werden sollte, hat sie nicht klargestellt. Erst mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 hat sie unter gleichlautendem Betreff das eingelegte Rechtsmittel als Revision bezeichnet, einen Revisionsantrag gestellt und allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. . und S . D . Prozesskostenhilfe - und Beiordnungsanträge gestellt. 2. D amit ist den Anforderungen an eine wirksame Rechtsmitteleinlegung für die Nebenklägerinnen im vorliegenden Fall nicht genügt. a) Als verfahrensgestaltende Prozesserklärung muss die Einlegung der Revision nicht nur den unbedingten Anfechtungswillen des Er klärenden erke n- nen lassen (KK - StPO/Gericke, 7. Aufl., § 341 Rn. 3 mwN). Bei mehreren A n- fechtungsberechtigten muss die Rechtsmitteleinlegung auch die Person des Rechtsmittelführers eindeutig bezeichnen. Zwar kann diese Prozesserklärung gegebenenfalls, ähnli ch wie in dem Fall, in dem mehrere Rechtsmittel zulässig sind und unklar bleibt, welches eingelegt werden soll, unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Verfahrenserklärungen und der Erklärungsumstände so ausgelegt werden, dass die umfassendste Nachprü fung der angefochtenen Entscheidung ermöglicht wird (LR - StPO/Jesse, 26. Aufl., § 300 Rn. 6 mwN). Voraussetzung dafür ist indes, dass die für die Auslegung erheblichen Umstä n- de innerhalb der für die Einlegung des Rechtsmittels geltenden Frist erkennbar werd en (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 300 Rn. 3). Daran fehlt es hier. 3 4 5 - 4 - b) Innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) ist lediglich der Schriftsatz der Nebenklägervertreterin vom 17. April 2014 bei G e- richt eingegangen, in de m die Person der das Urteil anfechtenden Nebenkläg e- insoweit keinen Aufschluss. c) Der Senat sieht sich daran gehindert, die Erklärung vom 17. April 2014 ohne Weiteres der außerhalb der Revisionseinlegungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 18. Juni 2014 muss außer Betracht bleiben dahin zu verst e- hen, sie sei für beide Nebenklägerinnen abgegeben. Ob dies im Wege der Au s- legung möglich ist, wenn beide Rechtsmittelführerinnen dasselbe Ziel verfolgen würden, kann dahinstehen. Selbst in einem solchen Fall bedürfen Revisionse r- klärungen, in denen Revision für verschiedene Verfahrensbeteiligte eingelegt wird, der getrennten verfahrensrechtlichen Behandlung und Entscheidung (vgl. KK - StPO/Gericke, aaO, Rn. 5). Dies muss umso mehr gelten, wenn das ang e- fochtene Urteil für die verschiedenen Rechtsmittelführer eine unterschiedliche Ausgangslage für die Urteilsanfechtung geschaffen hat. So verhält es sich hier: Das Landgericht hat den Angek lagten wegen sexuellen Missbrauchs gemäß § 176 Abs. 1 StGB in drei Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin T . D . verurteilt. Die jeweils tateinheitlich angeklagten Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin S . D . h at die Strafkammer nicht als erwiesen angesehen; eine nach den Feststellungen in diesen Fällen in B e- tracht kommende Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der S . D . im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist nicht erfolgt. Wegen s e - xuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB in (weiteren) dre i- zehn jeweils tateinheitlichen Fällen zum Nachteil beider Nebenklägerinnen ist der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Mit Blick auf die teilweise Verurt eilung des Angeklagten erschließt sich daher nicht, ob 6 7 - 5 - sich beide Nebenklägerinnen gegen das Urteil wenden oder ob dieses nur von einer Nebenklägerin und gegebenenfalls von welcher angefochten worden ist. 3. Hinsichtlich der Nebenklägerin T . D . genügt die Rechtsmittel - begründung im Übrigen nicht den Anforderungen von § 400 Abs. 1 StPO, w o- nach die Revision des Nebenklägers eines Antrags oder einer Begründung b e- darf, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eine s Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 4 StR 214/13 mwN). Daran fehlt es hier. Es bleibt insbesondere offen, ob die Revision lediglich die Strafbeme s- sung beanstanden will, so weit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen verurteilt worden ist, oder ob sie sich gegen den Tei l freispruch von weiteren Taten zu ihrem Nachteil wendet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Da d as Rechtsmittel des Angeklagten ebenfalls erfolglos ist, findet eine Auslagenersta t- tung gemäß § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht statt (vgl. Senatsbeschluss vom 8 9 - 6 - 14. Januar 1992 4 StR 629/91; SSW - StPO/Steinberger - Fraunhofer, § 473 Rn. 12 mwN). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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