ECLI:DE:BGH:2016:210116B4STR384.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 384/15 vom 21. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2016 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang eklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Mon a- ten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verle t- zung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte und mindestens sieben weite re, namentlich bekannte Beteiligte Teil einer internati o- nal agierenden Tätergruppe, die zwischen Herbst 2011 und Ende Oktober 2013 1 2 - 3 - unter der Legende eines Kraftfahrzeug - und Baumaschinenhandels Erlöse aus illegalem Handel mit Betäubungsmitteln in ganz erhe blichem Umfang in bar aus Spanien und den Niederlanden nach Deutschland brachte und sie von dort aus an Dritte in Spanien, Italien, Griechenland und den Irak weiterleitete. In sieben Fällen transportierte der Angeklagte selbst hohe, zur Weiterleitung besti mmte Geldbeträge überwiegend aus den Niederlanden nach Deutschland, in drei we i- teren Fällen war er in anderer Weise in die Organisation und die Durchführung derartiger Transporte eingebunden. Dass die Gelder nicht für den Handel mit Baumaschinen bestimmt w aren, sondern aus illegalen Betäubungsmittelg e- schäften herrührten, hielt er bei jeder einzelnen Tat ernsthaft für möglich. II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeb en (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen des Genera l- bundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. August 2015 Bezug und b e- merkt ergänzend: 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlich begangener, vorsätzli cher Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2b StGB) hält rech t- licher Nachprüfung stand. a) Die Strafkammer hat hinreichend konkrete Feststellungen zu den Vo r- taten der Geldwäsche getroffen (jeweils unerlaubtes Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG). 3 4 5 - 4 - Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen in gr o- ben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung eine Katalogtat des Geldwäsch e- tatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 1 StR 791/9 6, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1). Zwar muss die Tat keinem bestimmten Katalogtatbestand zugeordnet werden. Es muss aber nicht nur ohne vernünftigen Zweifel ausg e- schlossen werden können, dass das Geld lega l erlangt wurde, sondern auch, dass es aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Gel d- wäsche darstellt (BGH, Beschluss vom 10. November 1999 5 StR 476/99, wistra 2000, 67). Täter und Teilnehmer der Vortat müssen hingegen nicht b e- kan nt sein, ebenso wenig Tatort oder Tatmodalität. Gemessen daran erweisen sich die Feststellungen der Strafkammer zur Herkunft des Geldes aus den umfangreichen Rauschgiftgeschäften, die von den drei Rauschgiftgruppierungen in Spanien und den Niederlanden g etätigt wurden und zu denen die Gruppe um den früheren Mitangeklagten A . engen und regelmäßigen Kontakt hatte, als hinreichend tragfähig. Die insoweit aus den äußeren Umständen der Geldtransporte (umfangreiche Maßnahmen zur Konspiration und Ver schleierung, Höhe der Bargeldsummen, Stückelung dieser Summen in kleine Scheine, Transport in Plastiktüten und Sporttaschen usw.) gezogenen Schlüsse sind möglich und daher vom Revisionsgericht hi n- zunehmen. Eine Herkunft aus legalen Geschäften hat die Straf kammer recht s- fehlerfrei ausgeschlossen. b) Dass der Angeklagte die Herkunft der Gelder aus illegalen Betä u- bungsmittelgeschäften im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest ernsthaft für möglich hielt, ist, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend d arg e- 6 7 8 - 5 - legt hat, entgegen der Auffassung der Revision in den Urteilsgründen ebenfalls hinreichend belegt. 2. Die Verurteilung des Angeklagten als Täter begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat in § 261 StGB eb enso wie bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB auch solche Handlungen als täterschaftlich eingeor d- net, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84). Wer aber in einem solchen Fall selbst in vollem Umfang tatbestand s- mäßig handelt, ist Täter (§ 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB), mag er, wie im vorliegenden Fall, auch ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktobe r 1998, aaO; Urteil vom 24. Juni 1992 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 317). 3. Ob der Angeklagte, entsprechend der Auffassung der Strafkammer, die Tathandlungen des Verschleierns sowie der Vereitelung der Ermittlung der Herkunft und des Auffi ndens der Gel der im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat er die Tatmodalität der Gefährdung der Ermittlung der Herkunft und des Auffindens verwirklicht. Dazu reicht jede Aktivität aus, die den Zugriff der Strafverfolgungsbehö rden auf den Gegenstand zu verhindern trachtet, namentlich auch der Transport von Bargeld (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84; Nestler in: Herzog, GwG, 2. Aufl., § 261 StGB Rn. 87 f.). Ob die erforderliche konkrete Gefährdung des Auffindens (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998, aaO) voraussetzt, dass b e- reits Ermittlungen aufgenommen wurden und daher eine Entziehung des G e- genstandes droht, kann hier dahinstehen, weil diese Voraussetzungen vorli e- 9 10 11 - 6 - gen. Denn nach den Feststellungen der Strafkammer führten die niederlän - dischen Strafverfolgungsbehörden umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen g e- gen die betreffenden Rauschgiftgru ppierungen durch und stellten u.a. unmi t- telbar vor Beginn des verfahre nsgegenständlichen Tatzeitraums große Me n- gen Heroin und Bargeld bei Mitgliedern dieser Gruppierungen sicher. 4. Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Transport des Bargeldes durch den Angeklagten eine Beteiligung an der Vortat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln darstellt. Denn eine solche Beteiligung steht der Stra f- barkeit des Angeklagten wegen Geldwäsche nich t entgegen (BGH, Urteil vom 26. Au gust 2005 2 StR 225/05, BGHSt 50, 224, 229 f.). Auch der persönliche Straf ausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (BGH, Urteil vom 26. August 2005 aaO) greift nicht ein, weil dieser voraussetzt, dass die Beteil i- gung an der Vortat sicher feststeht und der Täter deshalb verurteilt wurde oder verurteilt wird. Daran fehlt es hier. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 12
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