BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 385/01 vom 15. November 2001 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Mai 2001 wird als unbegr n - det verworfen. 2. Der Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Recht s - mittels zu tragen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der schweren Brandstiftung, der versuchten schweren Brandstiftung, der fahrlässigen Bran d - stiftung sowie der Sachbeschädigung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rgt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB weist keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist auch die Annahme des Landgerichts hinreichend belegt, daß von dem Angeklagten infolge seines Zustandes, einer nach den Ausf h - rungen der Sachverständigen als Schizophrenie zu wertenden Wahnsympt o - matik, aufgrund des weiter bestehenden produktiv-psychotischen Bildes we i - tere erhebliche rechtswidrige Taten zu befrchten sind und er deshalb fr die Allgemeinheit gefährlich ist. Nach den Feststellungen hat diese Wahnsympt o - matik seit der ersten psychiatrischen Exploration des Angeklagten im Juli 1999 - 4 - sowohl an Systematik als auch an Dynamik deutlich erkennbar zugenommen". Der Angeklagte fhlt sich nunmehr auch durch die Polizei, die ihn ausscha l - ten wolle, bedroht. Er glaubt, es sei auf ihn geschossen und versucht worden, ihn zum Suizid zu nötigen, und er hat angekndigt, sich in Form von Selbstj u - stiz gegen die Polizei selbst helfen zu wollen. Mit Rcksicht auf diese En t - wicklung des Zustandes des Angeklagten ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daû die Strafkammer den Umstand, daû sich der Angeklagte nach Begehung der rechtswidrigen Taten im Mrz und April 1998 bis zu seiner einstweiligen Unterbringung etwa drei Jahre auf freiem Fuû befunden hat, ohne daû weitere erhebliche strafbare Handlungen des Angeklagten bekannt geworden sind, bei der Gefhrlichkeitsprognose nicht ausdrcklich erörtert hat. Auch die Erwgungen des Landgerichts, mit denen es die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung zur Bewhrung abgelehnt hat, halten rechtl i - cher Nachprfung stand. Nach § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstnde die Erwartung rechtfert i - gen, daû der Zweck der Maûregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Besonderheiten im Sinne dieser Vorschrift sind Gegebenheiten in der Tat oder in der Person des Tters, die zu dem Schluû fhren, die von ihm ausg e - hende Gefahr könne so herabgemindert werden, daû es angebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maûregel zu wagen (vgl. BGHR StGB § 67 b Gesamtwrdigung 1 m.N.). Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts hat sich das Landgericht unter Beachtung dieser Grundstze ausreichend damit auseinandergesetzt, ob eine Aussetzung der Vollstreckung der Maûregel, verbunden mit der Auflage, daû sich der Ang e - - 5 - klagte in fachpsychiatrische Behandlung begibt, in Betracht kommt. Es hat se i - ne Entscheidung, die Aussetzung der Unterbringung zur Bewhrung zu vers a - gen, rechtsfehlerfrei auf die fehlende Einsicht des Angeklagten, psychisch krank zu sein, und seine damit einhergehende mangelnde Bereitschaft g e - sttzt, sich in die notwendige rztliche Behandlung zu begeben. Hierzu und zu den im Falle einer Aussetzung gegebenen Hilfs- und Kontrollmglichkeiten nach §§ 67 b Abs. 2, 68 a und b StGB (vgl. BGHR StGB § 67 b besondere U m - stnde 2), bedurfte es im Hinblick auf die Ausfhrungen zum Zustand des A n - geklagten im Rahmen der Gefhrlichkeitsprognose keiner weiteren Ausfhru n - gen. Nach den Feststellungen bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte fr Umstnde in den Taten oder in der Person des Angeklagten, die gleichwohl eine hinreichende Gewhr dafr bieten knnten, daû weitere rechtswidrige Taten mit groûer Wahrscheinlichkeit vermieden werden. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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