BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 385/03 vom2. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Münster vom 27. Mai 2003 mit den Fest-stellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags inTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von dreiJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegendieses Urteil, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. Sep-tember 2003 hierzu ausgeführt:"Die Revision hat mit der in allgemeiner Form erhobenenSachrüge Erfolg. Die Würdigung des Landgerichts zur sub-jektiven Tatseite begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-denken. - 3 -Die Kammer hat die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes imSinne von § 212 Abs. 1 StGB entscheidend auf die objektiveTatausführung gestützt: Der Angeklagte habe seine geschie-dene Ehefrau auch dann noch gewürgt, nachdem diese dasBewusstsein verloren hatte; dabei habe er gewusst, dass erdie Herrschaft über das Geschehen aufgegeben und seinOpfer in eine Situation zumindest abstrakter Lebensgefahrgebracht habe (UA S. 11).Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz ist jedoch nur dannrechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alleUmstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Fragestellen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, be-dingter 30 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das ange-fochtene Urteil nicht gerecht, da es lediglich auf die abstrakte Lebensgefahr des Würgeaktes für das Opfer (UA S. 9) ver-weist und allein aus der Kenntnis um diese Gefährlichkeit oh-ne Berücksichtigung der psycho-physischen Verfassung desAngeklagten auf sein Wissen und Wollen zur Tatzeit schließt.Die Feststellung, der Angeklagte habe die - nur abstrakte -Lebensgefährlichkeit seines Vorgehens erkannt, belegt nurdas Wissenselement des Vorsatzes. Weshalb der Angeklag-te, der nach den Urteilsgründen mindestens eine Minute langnur mit Verletzungsvorsatz gehandelt hat, während des Tat-geschehens seinen verbrecherischen Willen gesteigert undeinen (bedingten) Tötungsvorsatz gefasst haben sollte, istnicht ersichtlich. Jedenfalls sind dem Urteil weder äußerenoch innere Umstände zu entnehmen, die zu einer solchenÄnderung der Motivation des Angeklagten hätten Anlass ge-ben können, zumal offen geblieben ist, wie lange und wie in-tensiv er seine geschiedene Ehefrau nach deren Bewusstlo- sigkeit gewürgt hat, und Feststellungen über Art und Ausmaßvon eventuell im Halsbereich entstandenen Verletzungennicht mitgeteilt werden. Die Strafkammer hat es insbesondereverabsäumt, die schon für sich wenig lebensnahe Vorstellung,der Täter handele während eines einheitlichen Tatgesche-hens teilweise mit Verletzungs- und teilweise mit Tötungsvor-satz (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 47),mit dem zur verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21StGB führenden Affekt des Angeklagten in Beziehung zu set- - 4 -zen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in psycho-physischen Ausnahmesituationen die Erkenntnisfähigkeit undWillenskräfte des Täters beeinträchtigt sind. Hochgradige Al-koholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu denUmständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entge-genstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung inden Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48, 54). Das giltumso mehr, wenn - wie hier - ein einleuchtendes Motiv für ei-nen Vorsatzwechsel nicht ersichtlich ist, dem Tatgeschehenkein vergleichbares Vorverhalten des Angeklagten entspricht(vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 54) und dieaffektive Erregung die Wahrnehmung selbst eigener körperli-cher Schmerzen des Täters - der Angeklagte bemerkte denBiss eines Hundes in seine Wange nicht (UA S. 8) - verhin-derte.Solche Darlegungen waren auch nicht deshalb entbehrlich,weil der Angeklagte unmittelbar nach der Tat seine geschie-dene Ehefrau für tot hielt und selbst gegenüber den seineSelbstanzeige aufnehmenden Polizeibeamten auf ausdrückli-che Nachfrage bloße Bewusstlosigkeit ausschloss (UA S. 8,9). Diese Fehleinschätzung des Handlungserfolges ist für diesubjektive Seite des eigentlichen Tatentschlusses ohne trag-fähigen Beweiswert, da der Angeklagte nach den Feststellun-gen sich wegen seiner affektiven Erregung an das Tatge-schehen von Beginn bis zum Ende des Würgens glaubhaftnicht zu erinnern vermochte (UA S. 10, 13). Sie belegt ledig-lich seinen affektiven Zustand und erklärt seine panikartigeFlucht (UA S. 13) sowie seine "schwere Erschütterung mitheftiger körperlicher Reaktion" bei seiner ersten Vernehmung(UA S. 8, 9, 13).Die unzureichende Erörterung der inneren Tatseite des Tot-schlags führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam-mer. Diese wird unter Berücksichtigung - soweit feststellbar -der physischen Verletzungsfolgen und der Dauer des Würge-vorgangs, insbesondere nach dem Eintritt der Bewusstlosig- - 5 -keit, unter Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverstän-digen die Auswirkungen des Affektes auf den Vorsatz als sol-chen und - für den Fall, dass wiederum von einem Übergehendes Körperverletzungs- in einen (bedingten) Tötungsent-schluss auszugehen sein sollte - auf den Vorsatzwechsel zuprüfen und das Ergebnis in den Urteilsgründen darzulegenhaben. Wegen der Einheitlichkeit des Schuldspruchs erfasstdie Aufhebung auch die für sich genommen nicht zu bean-standende Verurteilung wegen gefährlicher Körperverlet-zung."Dem stimmt der Senat zu.Tepperwien Maatz Kuckeinnrnn "!
Full & Egal Universal Law Academy