BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 385 /12 vom 15. Januar 201 3 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruch s diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdef ührer am 15. Januar 201 3 ei n- stimmig beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Bielefeld vom 13. Januar 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revi - sionsrechtfertigungen keine n Rechtsfehler zum Nachteil de r A n- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Verwerfungsanträgen des Generalbundesanwalts ist anzumerken: Die Verfahrensrügen, mit denen die Angeklagten die Verwertung erh o- bener Telekommunikationsverkehrsdaten beanstanden, sind jeweils nicht z u- lässig ausgefü hrt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision des Angeklagten C . teilt schon nicht mit, ob die auf - grund des Beschlusses des Am tsgerichts Bielefeld vom 4. September 2008 übermittelten Verkehrsdaten von den Mobilfunkbetreibern allein nach § 113a TKG oder für eigene Zwecke gemäß §§ 96 ff. TKG gespeichert waren. Es bleibt daher offen, ob für die rechtliche Zulässigkeit der Datenüberm ittlung die ei n- schränkenden Voraussetzungen maßgeblich waren, die das Bundesverfa s- sungsgericht in der am 11. März 2008 ergangenen und am 1. September 2008 verlängerten einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvR 256/08 (BVerfGE - 3 - 121, 1 ff., 391 f.) für die v orläufige weitere Anwendung der Vorschriften zur Vo r- ratsdatenspeicherung festgelegt hatte. Dem Revisionsvorbringen ist ferner ein verfahrensmäßiger Zusammenhang zwischen de r Erhebung des Widerspruch s gegen die Verwertung der Verkehrsdaten und de n zur Einfü hrung dieser Daten in die Hauptverhandlung durchgeführten Beweiserhebungen nicht zu entne h- men, sodass nicht beurteilt werden kann, ob der Widerruf rechtzeitig (§ 257 StPO) erfolgte. Darüber hinaus versäumt es die Revision, de n Inhalt des Sp u- rensicherungsbe richts der Polizei vom 21. August 2008 und des weiteren pol i- zeilichen Vermerks vom 4. September 2008 mitzuteilen, auf den die Strafka m- mer zur Darstellung der Verdachtslage in ihrem den Widerspruch gegen die Verwertung der Verkehrsdaten zurückweisenden Besc hluss Bezug genommen hat. Die Revision des Angeklagten V . lässt schließlich jeglichen Sach - vortrag zur Erhebung der zum Nachteil dieses Angeklagten verwerteten Tel e- kommunikationsverkehrsdaten vermissen. Roggenbuck Cierniak Franke Bender Quentin
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