BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 385 /14 vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kinde s u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwer deführers am 5. November 201 4 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Detmold vom 13. März 2014 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugen d- schutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrau chs von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Es lieg t der absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO vor. 1 2 - 3 - 1 . Dem liegt Folgendes zu Grunde: Im Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 13. März 2014 b e- antragte die Nebenklägervertreterin, den Angeklagten für die Dauer der Ve r- nehmung der Geschädig ten auszuschließen. Staatsanwaltschaft und Verteid i- gung stimmten dem zu. Der Angeklagte verließ daraufhin den Sitzungssaal. Die Sitzung wurde kurz unterbrochen und mit der Verkündung folgenden Beschlu s- ses fortgesetzt 247 S. 2 StPO wird der Angekl agte für die Dauer der weiteren Vernehmung der Zeugin W . ausgeschlossen, um einer Re - traumatisierung entgegenzutreten und einen weiteren psychischen Schaden für Anschließend wurde die Geschädigte ergänzend vernomme n. 2. Mit Recht rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen das Anwese n- heitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten gemäß § 230 Abs. 1 StPO. Seine Abwesenheit während der Verkündung des Ausschließungsb e- schlusses war gesetzwidrig und betraf einen we sentlichen Teil der Hauptve r- handlung: W ie von § 247 Satz 2 Fall 1 StPO vorgegeben, hat das Gericht de n A n- geklagten (nur) für die Dauer der weiteren Vernehmung der Geschädigten au s- geschlossen (vgl. zur restriktiven Auslegung des Begriffs der Vernehmung BG H Großer Senat für Strafsachen , Beschluss vom 21 . April 2010 GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 89 f.) . D i e Verkündung des Ausschließungsbeschluss es selbst gehört nicht zu diesem Verfahrensabschnitt. Er muss vielmehr in Anwesenheit des Angeklagten verkündet we rden ( BGH, Beschluss vom 20. August 1997 3 StR 357/97, StV 2000, 120; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., 3 4 5 6 - 4 - § 247 Rn. 28; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. April 1986 2 StR 86/86, StV 1987, 377 ; OLG Schleswig, SchlHA 2012, 289, 293 f. bei Döllel/D reeßen ). Der Umstand, dass der Verteidiger des Angeklagten zuvor erklärt hatt e, entgegen; denn das R echt des Angeklagten auf Teilnahme an der Haupt - verhandlung ist unverzichtbar und darf nur in den gesetzlich vorgesehe - nen Fällen eingeschränkt werden ( BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1991 4 StR 35/91, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 18 , und vom 27. N ovem - ber 1992 3 StR 549/92, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 19) . 3. Der Fall, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß denkgesetzlich ausgeschlossen wäre (vgl. Becker aaO, § 247 Rn. 55 mwN) , liegt hier nicht vor. Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Quentin 7 8
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