ECLI:DE:BGH:2016:061216B4STR385.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 385 / 16 vom 6. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 6. Dezember 201 6 ge m äß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1 7 . März 2016 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Geschä digten A . verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der A ngeklagte P . des Betruges in 29 Fällen und der Angeklagte B . des Betruges in 34 Fällen schuldig sind. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten se i- nes Rechtsmittels zu tragen . - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P . wegen Betruges in 30 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten B . hat es unter Einbeziehung ander weit verhängter Einzelstrafen wegen Betruges in 35 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materie l- len Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Geschädigten A . (Tatzeit: 18. Juli 2010) verurteilt worden sind. Dies hat die Änderung de r jeweiligen Schuldsprü ch e s o- wie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen zur Folge. 2. Im Übrigen bleib en die Revision en ohne Erfolg. Die Nachp rüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen h at im verble i- benden Umfang k einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt auch d i e Ausspr ü ch e über die Gesamtfreiheitsstrafe n unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verble i- benden Einzelfreiheitsstrafen bei beiden Angeklagten ausschließen, dass das 1 2 3 4 - 4 - Landgericht ohne die in de m eingestellten F a ll verhängten Einzelstrafen mildere Gesamtfreiheitsstrafen gebildet hätte. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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